Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2023

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Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2023

Wichtig für Arbeitgeber und die Lohnabrechnung: Es gibt neue Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2023!

Grundaussagen zur Pfändung

Bei einer Einkommenspfändung durch einen nicht bevorrechtigten Gläubiger (unterhaltsberechtigte Personen sind z. B. bevorrechtigt) hat der Arbeitgeber den pfändbaren und unpfändbaren Teil des Schuldnereinkommens zu ermitteln.

☞Eine Pfändung ist im Interesse des Schuldners immer eingeschränkt.

Selbst dann, wenn durch die Pfändung des Arbeitseinkommens der Gläubiger bemüht ist, seine finanziellen Ansprüche zu befriedigen.
Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können.

☞Bei nicht bevorrechtigten Gläubiger bestimmt sich der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens nach amtlicher Tabelle.
☞Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 01.07. eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst.
☞Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag um 5,42 Prozent erhöht.

Neue Pfändungsfreigrenzen

Ab 01.07.2023 werden folgende monatliche Pfändungsfreigrenzen gelten:

  1. unpfändbarer Grundbetrag: 1.402,28 € (bisher: 1.330,16 €)
  2. wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, erhöht sich der Betrag um 527,76 € (bisher: 500,62 €) für die erste und um jeweils weitere 294,02 € (bisher: 278,90 €) für die zweite bis fünfte Person.

Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.

Hinweis:
☞Die Pfändungstabellen werden in den Lohnabrechnungprogrammen enthalten sein
☞Für eine Vorabberechnung kann ab 01.07.2023 zB. auch der Pfändungsfreigrenzen-Rechner und den Pfändungstabellen-Generator auf der Homepage der Justiz des Landes NRW genutzt werden (siehe link am Ende des Beitrags).

Beispiel bei einem Nettoeinkommen von 3.200 €:

 

Single

Insgesamt bei unterhaltsberechtigten Personen:

1

2

3

4

5

Nettoeinkommen

3.200,00 €

3.200,00 €

3.200,00 €

3.200,00 €

3.200,00 €

3.200,00 €

unpfändbarer Grundbetrag

1.402,28 €

1.930,04 €

2.224,06 €

2.518,08 €

2.812,10 €

3.106,12 €

verbleibender Mehrbetrag

1.797,72 €

1.269,96 €

975,94 €

681,92 €

387,90 €

93,88 €

Prozentsatz des pfändbaren Mehrbetrages

70%

50%

40%

30%

20%

10%

insgesamt pfändbarer Betrag

1.258,40 €

634,98 €

390,38 €

204,58 €

77,58 €

9,39 €

verbleibender Betrag

1.941,60 €

2.565,02 €

2.809,62 €

2.995,42 €

3.122,42 €

3.190,61 €

Zu beachten:
⚠️Der Arbeitgeber haftet als Drittschuldner für die Ermittlung des korrekten Pfändungsbetrags. Dabei ist zu beachten, dass bestimmte, zusätzlich zum regulären Entgelt gewährte Sondervergütungen teilweise oder in vollem Umfang unpfändbar sind – dies muss ggf. über einen Rechtsanwalt geprüft werden..

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Quelle:

Pfändungstabellen-Generator

Autor: Jürgen R. Schott
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