Steuerpflichtige Veräußerung einer eigengenutzten Immobilie bei teilweiser Vermietung
Rechtsfrage
Führt die teilweise Vermietung einer eigengenutzten Immobilie insoweit zu einer steuerpflichtigen Veräußerung?❓
Rechtsprechung zur Spekulationssteuer
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) war diese Frage bereits am 19.07.2022 zu klären. Ist der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutzten Wohneigentum in 2018 auch dann nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in vollem Umfang von der Besteuerung ausgenommen, wenn ein grundsätzlich ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude bei wiederkehrender Vermietung einzelner Räume an einzelnen Tagen (konkret zwischen 12 und 25 Tagen pro Jahr) an Messegäste vermietet wurde❓
Rechtsgrundlage
☞Nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen Gewinne und Verluste von aus dem Verkauf von Grundstücken innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb grundsätzlich der Besteuerung.
☞Als Ausnahmen von der Besteuerung sieht § 23 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 Grundstücke an, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (1. Alternative) oder, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.
☞Nach der ständigen Rechtsprechung liegt keine Nutzung „zu eigenen Wohnzwecken“ vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen.
Entscheidung des BFH
Der BFH wies in seinem aktuellen Urteil darauf hin, dass es grundsätzlich keine zeitliche oder räumliche Bagatellgrenze für eine unschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte gibt⚠️.
Wenn wie im entschiedenen Fall ein Veräußerungsgewinn entsteht, ist er in Höhe des vermieteten Anteils steuerpflichtig⚠️.
Aufteilungsmaßstab für die Ermittlung des steuerbaren Anteils des Veräußerungsgewinns ist das Verhältnis der Wohnflächen zueinander⚠️.
Die geringen Zeitanteile der Vermietung hatten auf den Aufteilungsmaßstab offenbar keinen Einfluss⚠️.
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Quelle: BFH-Urteil