Was passiert bei Scheinselbständigkeit mit den Honoraren?

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Was passiert bei Scheinselbständigkeit mit den Honoraren?

Wenn die Betriebsprüfer der DRV ein Auftragsverhältnis unter die Lupe nehmen und dieses im Ergebnis als Scheinselbständigkeit werten, werden die Auftraggeber zum Arbeitgeber und die Auftragnehmer zu Arbeitnehmern. Für diese Scheinselbständigen müssen dann die Auftraggeber/Arbeitgeber nun rückwirkend SV-Beiträge nachzahlen – und zwar die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmeranteile. Wie sind vor diesem Hintergrund jedoch die an die Auftragnehmer gezahlten Honorare zu werten? Diese wurden oft deutlich höher angesetzt als bei vergleichbaren Arbeitnehmern.

Mit dieser Rechtsfrage hatte sich das BAG bereits beschäftigt.

BAG zur Rückabwicklung von Honoraren bei Scheinselbständigkeit

Sachverhalt

A und B streiten über Ansprüche des B aus einem fehlerhaft als freies Dienstverhältnis behandelten Arbeitsverhältnis. B war als „IT-Mitarbeiter“ ohne festen Stundenumfang beschäftigt und erhielt dafür zuletzt ein Honorar von 60 €/Std.+ USt. 

B kündigte dieses Auftragsverhältnis (wahrscheinlich im Streit) und stellte bei der DRV Bund einen Statusantrag – mit dem Ziel der Feststellung seiner Scheinselbständigkeit bei A.

Die DRV bestätigte dann tatsächlich auch das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (= Scheinselbständigkeit). Im Ergebnis wurde A rückwirkend zum Arbeitgeber und musste die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur SV nachzahlen.

A zahlte dem B seinerzeit Honorare in einer Gesamthöhe von über 106.000 €. Da nun aber eine Beschäftigung bestätigt wurde, sah A diese Honorarhöhe als nicht mehr berechtigt an und ging davon aus, dass B nur eine Vergütung – wie ein Arbeitnehmer – in Höhe von ca. 50.000 ≤€ hätte beanspruchen dürfen. Die überzahlte Differenz forderte A vom B.

Entscheidung des BAG

Leitsatz: Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet.

☞Der Arbeitgeber (A) konnte demnach hier nach § 812 BGB die Rückzahlung überzahlter Honorare (von B) verlangen, da rückwirkend der Arbeitnehmerstatus des vermeintlich freien Mitarbeiters festgestellt wird.

Fazit

Das Risiko einer Scheinselbständigkeit hatten bisher beinahe vollständig die Auftraggeber der Leistung zu tragen. 
Wenn nun aber ein vermeintlich freier Mitarbeiter sich beim Arbeitsgericht in ein Arbeitsverhältnis einklagen möchte oder ein Statusverfahren bei der Clearingstelle der DRV Bund einleitet, kann das auch bittere finanzielle Folgen für ihn selbst haben – wie das BAG im obigen Fall deutlich gemacht hatte.

☞Im Ergebnis bleibt es dabei: Scheinselbständigkeit ist eine bittere Pille – für beide Seiten.

☞Demnach wäre es auch stets für beide Seiten angeraten, bei Zeiten Rechtssicherheit hinsichtlich des eigenen Auftragsverhältnisses zu haben.

☞Scheinselbständigkeit muss rechtzeitig erkannt werden.

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Quelle: BAG-Urteil

Autor: Jörg Romanowski
Vita und Seminare

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