EUGH zur Vermietung und Verpachtung eines Gebäudes

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Wichtige EuGH-Entscheidung zur Vermietung und Verpachtung eines Gebäudes samt Betriebsvorrichtungen!

Wir möchten Sie hier über eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) informieren, die sich auf die Vermietung und Verpachtung von Gebäuden und Betriebsvorrichtungen bezieht.

Worum geht es?

Am 4. Mai 2023 erging das Urteil C 516/21 “Finanzamt X”, das eine bedeutende Klarstellung in Bezug auf das Aufteilungsverbot enthält.

Rechtsgrundlage

Gemäß Artikel 135 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) findet das Aufteilungsverbot keine Anwendung auf die Vermietung auf Dauer eingebauter Vorrichtungen und Maschinen, wenn diese Vermietung eine Nebenleistung zur Hauptleistung der Verpachtung eines Gebäudes bildet.

Diese Hauptleistung muss gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie von der Umsatzsteuer befreit sein, und beide Leistungen müssen eine wirtschaftlich einheitliche Leistung bilden.
Der Hintergrund dieser Entscheidung bezieht sich auf § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG, wonach die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören, nicht von der Umsatzsteuer befreit sind.

Andererseits bestimmt Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe l der MwStSystRL, dass die Mitgliedstaaten die Vermietung und Verpachtung von der Steuer befreien können. Artikel 135 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie schließt jedoch die Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen von dieser Befreiung aus.

Sachverhalt beim EUGH

Im vorliegenden Fall vermietete der Kläger Y in den Jahren 2010 bis 2014 im Rahmen eines Pachtvertrags ein Stallgebäude zur Putenaufzucht, das mit auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen ausgestattet war. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Vermietung der Vorrichtungen und Maschinen nicht von der Umsatzsteuer befreit sei und erließ entsprechende Steueränderungsbescheide.

Entscheidung der Vorinstanz

Das Finanzgericht (FG) vertrat hingegen die Auffassung, dass die Vermietung der Vorrichtungen und Maschinen als Nebenleistung zur Verpachtung des Zuchtstalls vollständig steuerfrei sein müsse. Das FG stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des EuGH.

Der BFH legte daraufhin dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die Steuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen auch die Vermietung im Rahmen einer steuerfreien Gebäudeverpachtung umfasst.

Urteil des EUGH

In seiner Entscheidung vom 4. Mai 2023 antwortete der EuGH wie folgt:
☞Artikel 135 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c der MwStSystRL findet keine Anwendung auf die Vermietung auf Dauer eingebauter Vorrichtungen und Maschinen, wenn diese Vermietung eine Nebenleistung zur Hauptleistung der Verpachtung eines Gebäudes darstellt. Beide Leistungen müssen im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen und nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie steuerbefreiten Pachtvertrags erbracht werden und eine wirtschaftlich einheitliche Leistung bilden.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Verpachtung eines Zuchtstalls und der darin auf Dauer eingebauten speziell angepassten Anlagen. Da der Pachtvertrag zwischen denselben Parteien geschlossen wurde und ein einheitliches Entgelt vorliegt, obliegt es dem nationalen Gericht, zu prüfen, ob diese Leistungen eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellen.

☞Sollte dies der Fall sein, ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass eine wirtschaftlich einheitliche Leistung, bestehend aus einer nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe l der MwStSystRL steuerfreien Hauptleistung (Verpachtung oder Vermietung eines Grundstücks) und einer untrennbar verbundenen Nebenleistung, die gemäß Artikel 135 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c grundsätzlich von dieser Befreiung ausgeschlossen ist, steuerlich gleich behandelt werden muss.

☞Auch hier liegt es im Ermessen des nationalen Gerichts, zu bestimmen, ob es sich bei den Leistungen, die eine wirtschaftlich einheitliche Leistung bilden, um eine Hauptleistung oder eine Nebenleistung handelt.

Fazit zur EUGH-Entscheidung

Diese Entscheidung des EuGH stellt eine wichtige Klarstellung in Bezug auf das Aufteilungsverbot dar und kann Auswirkungen auf die Umsatzsteuerbehandlung von Vermietungen und Verpachtungen von Gebäuden samt Betriebsvorrichtungen haben.

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Quelle: EUGH-Urteil

Autor: Jürgen R. Schott
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