Einkommensteuer beim Verkauf von Wohneigentum im Scheidungsfall

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Einkommensteuer beim Verkauf von Wohneigentum im Scheidungsfall

Drum prüfe, wer sich ewig trennt…

Rechtliche Grundsätze

Nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Grundstücken und Wohneigentum innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb grundsätzlich der Besteuerung – auch im Scheidungsfall.

Als Ausnahmen von der Besteuerung sieht § 23 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 Grundstücke an,

  1. die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (1. Alternative) oder,
  2. die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Die ständige Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt voraus, dass die Immobilie geeignet ist,

☞dauerhaft Menschen Unterkunft zu gewähren und

☞der Steuerpflichtige die Immobilie auch teilweise zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Es muss nicht zwingend ein Hauptwohnsitz darin begründet werden. Zulässig ist auch ein Nebenwohnsitz, der neben dem Hauptwohnsitz oder neben anderen Wohnsitzen herangezogen wird. Letztlich ist entscheidend, dass die Eignung einer dauerhaften Nutzung besteht. Unschädlich ist, wenn die Immobilie gemeinsam mit Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt wird.

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist darüber hinaus zu bejahen (vgl. die Anwendungsbereiche des § 10e EStG und des § 4 EigZulG), wenn der Steuerpflichtige Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder die Wohnung insgesamt einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich zur teilweisen oder alleinigen Nutzung überlässt. Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen.

Abgrenzung: Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

⚠️Keine Nutzung „zu eigenen Wohnzwecken“ liegt hingegen vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen.

⚠️Überlässt der Steuerpflichtige die Wohnung nicht ausschließlich einem einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigenden Kind (oder mehreren einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigenden Kindern) unentgeltlich zur Nutzung, sondern zugleich einem Dritten, liegt keine begünstigte Nutzung des Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken vor.

Aktuelle Rechtsprechung des BFH

Rechtsfrage

Vor diesem Hintergrund war durch den Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, ob ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn der seinen Miteigentumsanteil im Scheidungsfall veräußernde Ehegatte nach der Trennung der Eheleute aus dem im Miteigentum stehenden Wohnhaus ausgezogen ist, der andere Ehegatte und das gemeinsame Kind aber weiterhin dort wohnen.

Sachverhalt

Ein Ehepaar erwarb ein Einfamilienhaus (50:50) und bewohnte dieses mit dem gemeinsamen Kind. Das Paar trennte sich innerhalb der Zehnjahresfrist, der Ehemann zog aus und es kam zur Scheidung. Im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung (zwei Jahre nach Auszug des Ehemanns) veräußerte dieser seiner geschiedenen Ehefrau seinen Miteigentumsanteil.

Entscheidung

Für den BFH lag hier ein privates Veräußerungsgeschäft vor, da der Ehemann seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzte. Daran ändert nichts, dass der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen. Eine das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausschließende Zwangslage lag im entschiedenen Fall nicht vor.

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Quelle: BFH-Urteil vom 14.02.2023, IX R 11/21