Statusverfahren als Lösungsansatz bei Scheinselbständigkeit

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Statusverfahren als Lösungsansatz bei Scheinselbständigkeit

In wieweit kann das Statusverfahren als Lösungsansatz bei der Scheinselbständigkeit dienen?

Es ist übliche Praxis in den Unternehmen, dass diese auch Aufträge an Subunternehmer, Nachunternehmer, frei Mitarbeiter, Auftragnehmer, Honorarkräfte etc. vergeben. Besonderheit hier ist in sv-rechtlicher Sicht, dass für diese Mitarbeit kein Lohn angelegt und keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden sollen.

Auftraggeber solcher Leistungen sind nicht verpflichtet hierzu ein Statusverfahren bei der DRV Bund in Berlin zu beantragen. Im § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV  heißt es:

“Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, …”

☞Das Statusverfahren ist demnach freiwillig und würde nur durch einen entsprechenden Antrag durch Auftraggeber, Auftragnehmer oder beide gemeinsam eingeleitet werden.

Hinweis: trotzdem scheint es oft angeraten, den sv-rechtlichen Status bei solchen Auftragsverhältnissen zeitnah überprüfen zu lassen und eben nicht auf die nächste Betriebsprüfung zu warten.

Für ein Statusverfahren spricht

1. Rechtssicherheit für alle Beteiligten
2. Keine Angst vor kommenden Betriebs- oder Zollprüfungen
3. Strafverfahren wegen Beitragshinterziehung sind ausgeschlossen
4. Bei Feststellung einer Beschäftigung können Betriebskosten rechtzeitig gel-tend gemacht werden.
5. Bei Feststellung einer Beschäftigung werden die Arbeitnehmeranteile zur SV gleich einbehalten.
6. Bei Feststellung einer Beschäftigung werden SV-Beiträge rechtzeitig gezahlt und damit Säumniszuschläge verhindert.
7. Die große Verjährung ist ausgeschlossen, da vorsätzliche Beitragsvorenthaltung nicht gegeben ist.
8. Bei rechtzeitigen Statusverfahren kann der Beginn der SV-Pflicht in die Zu-kunft verschoben werden.

Änderungen beim Statusverfahren seit April 2022

1. Bisher wird bei einem Statusantrag nur über das Vorliegen einer Beschäftigung ent-schieden.
Seit dem 01.04.2022 wird über das Vorliegen einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit entschieden.

2. Bisher wird bei einem Statusantrag auch über das Bestehen der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung entschieden.
Seit dem 01.04.2022 entfällt diese Feststellung – es wird nur noch isoliert über das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entschieden.

3. Bisher konnten nur die Beteiligten (Auftraggeber und Auftragnehmer) einen Statusantrag stellen.
Seit dem 01.04.2022 können bei Dreiecksverhältnissen (Vermittler – Auftrag-nehmer – Auftraggeber) nun alle drei eine Statusprüfung beantragen, um die Risiken einer möglicherweise illegalen Arbeitnehmerüberlassung und ihrer Folgen auszuschließen.

4. Bisher hatte die Clearingstelle nur bei bereits aktiven oder wieder beendeten Vertragsverhältnissen entschieden.
Seit dem 01.04.2022 wird die Clearingstelle auch im Rahmen von Prognosentscheidungen bereits vor Beginn eines Vertragsverhältnisses auf Antrag entscheiden, ob das als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu bewerten ist.

5. Bisher hatte die Clearingstelle immer nur auf Antrag in einem konkreten Vertragsverhältnis entschieden.
Seit dem 01.04.2022 wird die Clearingstelle auch im Rahmen von Gruppenfeststellungen über den Erwerbsstatus von gleichen Auftragsverhältnissen auf Antrag entscheiden, ob das als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu bewerten ist.

6. Bisher gab es nur die Möglichkeit einer schriftlichen Anhörung im Rahmen des Statusverfahrens vor Erlass des Statusverfahrens.
Seit dem 01.04.2022 können die Beteiligten im Widerspruchsverfahren (wenn der Widerspruch zuvor bereits schriftlich begründet wurde) eine mündliche Anhörung beantragen.

Fazit

Das Statusverfahren bringt in jedem Fall Rechtssicherheit. Mit dem Statusverfahren kann mittlerweile bereits auch schon vor Beginn einer Zusammenarbeit mit einem neuen Auftragnehmer dessen sv-rechtlicher Status rechtssicher bestimmt werden. Das kann bei rechtzeitiger und gründlicher Planung einer solchen Zusammenarbeit ein wesentlicher Faktor sein.

Scheinselbständigkeit führt im Rahmen von Betriebsprüfungen häufig zu mitunter horrenden Beitragsforderungen. Wenn diese Probleme rechtzeitig gelöst werden, ist das ein nicht zu unterschätzender Vorteil für die beteiligten Unternehmen.

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Quellen:

DRV-Anträge

Autor: Jörg Romanowski
Vita und Seminare

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