FAQ zur Energiepreispauschale
Aktueller Hinweis vom Bundesministerium der Finanzen:
Das BMF hat eine Aktualisierung der FAQ zur Energiepreispauschale (EPP) vorgenommen. Diese neueste Version hat den Stand 19.05.2023.
Neu in den FAQ zur EPP
Problem/Sachverhalt/Rechtsfrage zur EPP
Neu ist die Regelung für den Fall, dass der Arbeitgeber die EPP zu Unrecht ausgezahlt hat und dies erst nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung bemerkt.
Lösung für den Arbeitgeber
☞Nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung kann der Arbeitgeber die fehlerhaft gewährte EPP korrigieren, indem er den Betrag in der Lohnsteuer-Anmeldung korrigiert.
☞Der Arbeitgeber muss den Betrag der zu Unrecht gewährten EPP in der entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung korrigieren, in der er den Fehler gemacht hat (normalerweise für 08/2022).
☞Eine Anpassung der Lohnsteuerbescheinigung ist nicht erforderlich.
☞Der Arbeitgeber bestätigt dem Arbeitnehmer schriftlich, dass die EPP zu Unrecht ausgezahlt und zurückgefordert wurde.
Mustertext
„Hiermit bestätige ich, [Arbeitgeber], dass ich die Energiepreispauschale an [Arbeitnehmer] zu Unrecht ausgezahlt und deshalb zurückgefordert und am [Datum] zurückerhalten habe.“
Lösung für den Arbeitnehmer
☞Bei einer Rückforderung der EPP wird der bescheinigte Arbeitslohn (inklusive EPP) in der Einkommensteuerveranlagung für 2022 um den zurückgezahlten Betrag gemindert.
☞Der Arbeitnehmer muss glaubhaft machen, dass er die EPP tatsächlich zurückgezahlt hat.
☞Die Minderung des Arbeitslohns erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Rückzahlung. In Fällen, in denen dem Arbeitnehmer erneut EPP gewährt wird, entfällt die Minderung.
☞Bei ausschließlich pauschal besteuertem Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung ist die EPP nicht steuerpflichtig.
☞Die Rückforderung durch den Arbeitgeber führt daher nicht zur Reduzierung des Arbeitslohns.
☞Sollte der Arbeitnehmer der Meinung sein, weiterhin einen Anspruch auf die EPP zu haben, kann er dies in seiner Einkommensteuererklärung für 2022 glaubhaft machen. Das Finanzamt prüft dann die Berechtigung und entscheidet darüber im Einkommensteuerbescheid.
Ist das schon Entbürokratisierung 🤣
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Quelle: FAQ EPP
Autor: Jürgen R. Schott
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