Neue Vereinfachungsregelung für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat kürzlich eine Vereinfachungsregelung für Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen eingeführt, um die Bürokratie abzubauen und die Verwaltung effizienter zu gestalten.
Neues BMF-Schreiben zu Photovoltaikanlagen
Was ist neu?
Gemäß einem Schreiben vom 12. Juni 2023 ist es ab sofort in bestimmten Fällen nicht mehr erforderlich, eine Anzeige über die Erwerbstätigkeit und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gemäß § 138 Absatz 1 und 1b der Abgabenordnung (AO) einzureichen.
Diese Fälle umfassen:
- Ertragsteuerbefreiter Gewerbebetrieb: Wenn es sich bei der Photovoltaikanlage um eine solche gemäß § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handelt und die Einnahmen und Entnahmen ertragsteuerbefreit sind.
- Lieferung zum Nullsteuersatz: Wenn es sich bei der Photovoltaikanlage um eine solche gemäß § 12 Absatz 3 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) handelt (Hinweis: Eine möglicherweise vorliegende steuerbefreite Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nummer 12 UStG bleibt davon unberührt).
- Anwendung der Kleinunternehmerregelung: Wenn keine Option zur Regelbesteuerung gemäß § 19 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gewählt wurde.
- Aufnahme der Erwerbstätigkeit ab dem 1. Januar 2023: Wenn die Erwerbstätigkeit erstmals ab diesem Datum aufgenommen wurde.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Anzeige auf gesonderte Anforderung des Finanzamts weiterhin eingereicht werden muss (siehe Randziffer 4 des BMF-Schreibens). Steuerpflichtige können sich also nicht allein auf dieses Schreiben berufen.
Konsequenzen/Handlungsempfehlungen
⚠️Es sollten nur Fälle mit Einspeisung von Strom betroffen sein. Bisher war die Anzeige einer Erwerbstätigkeit bei fehlender Absicht, Einkünfte oder Einnahmen zu erzielen (zum Beispiel bei einem Balkonkraftwerk ausschließlich mit autarkem Speicher), nicht erforderlich.
⚠️In Fällen mit Einspeisung muss nun geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Vereinfachungsregelung (keine Anzeige der Betriebsaufnahme) tatsächlich erfüllt sind. Es empfiehlt sich, das Prüfschema oben im Artikel zu verwenden.
⚠️Es ist zu beachten, dass bei Nichterfüllung der Voraussetzungen eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden kann, möglicherweise sogar bei leichtfertiger Steuerverkürzung (gemäß § 379 Absatz 7 AO).
Aufgrund des neuen BMF-Schreibens vom 12.06.2023 dürfte der Ermessensspielraum der Finanzverwaltung in solchen Fällen jedoch eingeschränkt sein.
☞Es wird dringend empfohlen, die Dokumentation sorgfältig zu führen.
☞Aus Sicherheitsgründen kann es auch bei Anlagen, die alle Voraussetzungen des BMF-Schreibens vollständig erfüllen, dennoch sinnvoll sein, die Gemeinde oder Finanzverwaltung über die Aufnahme der Erwerbstätigkeit mittels der entsprechend ausgefüllten Fragebögen zu informieren. Auf diese Weise kann beispielsweise auch eine Steuernummer beantragt und zu einem späteren Zeitpunkt für die Einreichung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung verwendet werden.
In Fällen mit Einspeisung von Strom muss weiterhin jährlich eine Umsatzsteuererklärung eingereicht werden, um dem Finanzamt zumindest die erzielten Jahresumsätze mitzuteilen und sicherzustellen, dass die Kleinunternehmergrenzen eingehalten werden. Es bleibt abzuwarten, ob es zukünftig weitere Vereinfachungen oder Ausnahmen von der Erklärungspflicht für kleine Photovoltaikanlagen geben wird.
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Quelle: BMF-Schreiben
Autor: Jürgen R. Schott
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