PUEG – was gilt bei verstorbenen Kindern?
Seit dem 01.07.2023 ist es soweit – das PUEG ist in Kraft getreten. Und schon wirft es jede Menge Praxisfragen auf. Zum Beispiel stellt sich des öfteren die Frage, was hinsichtlich des PV-Zuschlags und des neuen PV-Abschlags gilt, wenn die Kinder (viel zu früh) verstorben sind?
Aussagen der Verwaltung
Die Berücksichtigung von Kindern im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung stellt sich vom 1. Juli 2023 an wie folgt dar:
PV-Zuschlag: Eltern mit einem Kind
Mitglieder mit Elterneigenschaft sind vom Beitragszuschlag für Kinderlose, der zum 1. Juli 2023 von 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben wird, ausgenommen. Zu den Eltern im Sinne dieser Regelung zählen neben den
- leiblichen Eltern und
- Adoptiveltern auch
- Stiefeltern und
- Pflegeeltern.
⚠️Das Alter des Kindes ist für die Anerkennung der Elterneigenschaft im Kontext des Beitragszuschlags nicht von Bedeutung.
Unbedeutend ist ferner, ob das Kind, für das Elterneigenschaft geltend gemacht wird, im Inland oder im Ausland geboren ist und/oder dort wohnt oder sich dort aufhält. Liegt die Elterneigenschaft einmal vor, bleibt sie lebenslänglich wirksam. Bereits der Nachweis eines Kindes führt also dazu, dass für die Eltern der Beitragszuschlag auf Dauer nicht zu erheben ist.
PV-Abschlag: Eltern mit mehr als einem Kind
Für Mitglieder mit Elterneigenschaft reduziert sich der Beitragssatz für jedes berücksichtigungsfähige Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Der Beitragsabschlag für Eltern beträgt somit
- bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 0,25 Beitragssatzpunkte,
- bei drei berücksichtigungsfähigen Kindern 0,50 Beitragssatzpunkte,
- bei vier berücksichtigungsfähigen Kindern 0,75 Beitragssatzpunkte und
- bei fünf berücksichtigungsfähigen Kindern 1,0 Beitragssatzpunkte.
Für Eltern mit mehr als fünf Kindern ist eine darüber hinausgehende Reduzierung des Beitrags nicht vorgesehen.
Zu den Eltern im Sinne dieser Regelung zählen neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern auch Stiefeltern und Pflegeeltern.
☞Berücksichtigungsfähig sind Kinder dieser Eltern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
☞Als berücksichtigungsfähig gelten somit auch Kinder, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres verstorben sind.
Weiterführende Unterstützung
Zu den meisten und wichtigsten Fragen aus der Lohnbuchführung zum SV-Recht haben wir auch das passende Seminar dabei – wie zum Beispiel:
Blickpunkt Lohn “Das neue PUEG! – Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – wichtige Auswirkungen in der Lohnabrechnungspraxis ab Juli 2023” – Aufzeichnung vom 23.06.2023
Autor: Jörg Romanowski
Vita und Seminare
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