PKW-Nutzung durch Arbeitnehmer
Die PKW-Nutzung durch die Arbeitnehmer ist in der Lohnpraxis ein durchaus anspruchsvolles Thema. Schließlich gibt es viele Stolperfallen und letztlich ist es auch ein Thema, bei dem die Prüfer sowohl von der Finanzverwaltung als auch von der DRV gern hinschauen.
☞Wer vom Arbeitgeber ein Elektroauto als Dienstwagen gestellt bekommt, zahlt idRegel geringere Steuern als beim Verbrenner-Auto.
Der stetig wachsenden Modellvielfalt geschuldet, werden für Arbeitnehmer nun auch Elektroautos und Plug-in-Hybride immer interessanter.
Voraussetzung für die steuerliche Bewertung/Begünstigung
- Der Bruttolistenpreis beträgt höchstens 60.000 €.
- Dann muss das Auto monatlich nur mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwertem Vorteil besteuert werden.
- Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von über 60.000 € profitieren ggf. von der „0,5 Prozent“-Regelung.
- Beim Verbrenner-Auto wird 1% angesetzt.
Berechnungshinweise:
⚠️Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber einen Firmenwagen gestellt bekommen und diesen auch privat nutzen, müssen den daraus entstehenden finanziellen Vorteil versteuern = geldwerter Vorteil.
1. Möglichkeit der PKW-Nutzung durch Arbeitnehmer
Fahrtenbuchmethode: Jede Fahrt muss dokumentiert werden⚠️. Außerdem müssen alle vom Arbeitgeber getragenen Kosten nachgewiesen werden. Anschließend sind letztere durch die Jahresfahrleistung zu teilen. So errechnet sich der Preis für jeden gefahrenen Kilometer. Dieser Preis wird anschließend mit der privat gefahrenen Strecke multipliziert. Daraus ergibt sich der in der Steuererklärung anzugebende geldwerte Vorteil.
= viel Aufwand!
2. Möglichkeit der PKW-Nutzung durch Arbeitnehmer
Pauschale Versteuerung: Wer sich für diese Form der Versteuerung entscheidet, kann aufs Fahrtenbuch verzichten, muss aber monatlich einen von der Antriebsart abhängigen Prozentsatz des Bruttolistenpreises zum zu versteuernden Einkommen addieren. Rabatte sind für die Berechnung des geldwerten Vorteils irrelevant: Einen Abzug auch marktüblicher Rabatte vom Listenpreis lässt das Gesetz nicht zu⚠️. Das gilt ebenfalls für günstig erworbene Gebrauchtfahrzeuge oder Autos mit Tageszulassung.
Es sind gesetzlich für unterschiedliche Jahre unterschiedliche Merkmale speziell für die Begünstigung von Plug-in-Hybrid-PKW verankert. U.a. ist auch das Anschaffungsjahr maßgebend⚠️!
Praxisfrage
Hier stellt sich die Frage, wie sich die Behandlung darstellt, wenn ein Plug-in-Hybrid-PKW gebraucht gekauft wird (evtl. nach Ende eines Leasingvertrages)❓❓❓
☞Diese und ähnliche Fragen werden in unserem aktuellen Blickpunkt Lohn “Dienstwagen“ am 13.07.2023 diskutiert.
Auch sv-rechtlich stellen sich Fragen bei er PKW-Nutzung!
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kfz unentgeltlich zur privaten Nutzung, so ist der darin liegende Sachbezug als geldwerter Vorteil beitragspflichtig. Die in § 3 Abs. 1 Satz 3 SvEV getroffenen Regelungen verweisen ausdrücklich auf das Steuerrecht.
☞Deswegen wird der geldwerte Vorteil nach den Vorschriften des Steuerrechts ermittelt.
Dies gilt auch für das im Steuerrecht mögliche Wahlrecht zwischen dem 0,03-%-Monatszuschlag und der 0,002-%-Tagespauschale, wenn der Dienstwagen dem Arbeitnehmer auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung steht.
Minderung des geldwerten Vorteils
In diesem Zusammenhang ist besonders auf Änderungen bezüglich der Minderung des geldwerten Vorteils bei Übernahme von Kfz-Kosten durch die Arbeitnehmer hinzuweisen. Die Kürzung des geldwerten Vorteils bei der 1-%-Regelung z. B. für vom Arbeitnehmer getragene Benzinkosten schlägt gleichermaßen auf die sozialversicherungsrechtliche Bewertung durch. Dies gilt allerdings nur, wenn die Minderung des geldwerten Vorteils
- entweder in der monatlichen Entgeltabrechnung oder
- spätestens bis zur Erstellung der (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung im Februar des Folgejahres vorgenommen wird.
Eine nachträgliche Minderung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Einkommensteuererklärung/-festsetzung kann sozialversicherungsrechtlich hingegen nicht (mehr) berücksichtigt werden⚠️.
☞Diese und ähnliche Fragen werden in unserem aktuellen Blickpunkt Lohn “Dienstwagen“ am 13.07.2023 diskutiert.
Weiterführende Unterstützung
Alle wichtigen und tagesaktuellen Themen aus der Lohnpraxis werden wir stets in der Seminarreihe “Blickpunkt Lohn” darstellen.
Konkret: “Dienstwagen: Einzelbewertung statt 0,03-Prozent-Methode?” – onAIR Webinar 13.07.2023.
Für weitere Informationen und eine rechtliche Beratung zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.
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Quelle: BMF-Schreiben
Autor: Jürgen R. Schott
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