Streit um Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen beigelegt
Aktuelle Rechtsprechung zu außergewöhnlichen Belastungen
☞Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil (VI R 39/20) bestätigt, dass Aufwendungen für die Behandlung eines Lipödems mittels Liposuktion auch ohne ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar sind.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall war kein Gutachten oder ärztliche Bescheinigung erforderlich, da das Gericht die Beurteilung der Maßnahme durch die Vorinstanz für rechtens befand. Das Finanzgericht (FG) hatte die Liposuktion im Jahr 2016 als wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung eines Lipödems eingestuft, basierend auf allgemein zugänglichen Fachgutachten zum Zeitpunkt der Behandlung.
☞Dadurch konnten die Behandlungskosten pauschal als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, ohne dass eine detaillierte Prüfung der Zwangsläufigkeit nach § 33 Abs. 2 S. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erforderlich war.
Begründung des BFH
Insbesondere betonte der BFH, dass ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) nur für “nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden” vorgesehen ist.
⚠️ Es ist dabei unerheblich, ob eine neue Behandlungsmethode im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten ist. Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen nur dann von den Krankenkassen übernommen werden, wenn entsprechende Ausschüsse und Vereinigungen Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen abgeben.
Nachweis der Behandlungskosten
Im vorliegenden Fall wurde durch ein privatärztliches Schreiben ausreichend nachgewiesen, dass die Liposuktion medizinisch indiziert und nicht rein kosmetischer Natur war. Somit stand der steuerlichen Absetzbarkeit der Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen nichts im Wege.
Bedeutung der BFH-Entscheidung
⚠️Diese Entscheidung des BFH hat weitreichende Bedeutung, da sie nicht nur für Liposuktionen, sondern auch für andere Behandlungsmethoden gilt, die als wissenschaftlich anerkannt gelten.
⚠️Wenn in einschlägigen Fachkreisen zum Zeitpunkt der Behandlung Einigkeit darüber besteht, dass es sich nicht mehr um eine “nicht wissenschaftlich anerkannte Methode” handelt, genügt eine einfache medizinische Indikation eines Arztes.
Praxistipp: Diese Entscheidung kann bei der Geltendmachung von Kosten für Heilbehandlungen hilfreich sein, wenn es sich um eine in Fachkreisen anerkannte Methode handelt und das Finanzamt den Zwangsläufigkeitsnachweis dennoch anzweifelt. In solchen Fällen ist es wichtig, auf einschlägige Stellungnahmen von Verbänden und anderen Fachorganisationen zu verweisen, um den Sachvortrag zu stützen.
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Quelle: BFH-Urteil
Autor: Jürgen R. Schott
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