Stellplatzkosten bei der doppelten Haushaltsführung

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Stellplatzkosten bei der doppelten Haushaltsführung

Hiermit möchten wir Sie kurz über eine beim BFH anhängige  Rechtsfrage zu Stellplatzkosten bei der doppelten Haushaltsführung informieren.

Anhängiges Verfahren

Beim BFH neu anhängig geworden ist die Frage, ob Stellplatzkosten zu den

  1. sonstigen allgemein abzugsfähigen Mehraufwendungen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) oder
  2. zu den monatlich auf 1.000 € begrenzten Unterkunftskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG)

zählen?

Rechtlicher Hintergrund

§ 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 EStG lautet diesbezüglich:
„Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.“

Das Urteil der Vorinstanz wurde bereits veröffentlicht (Urteil des Niedersächsischen FG vom 16.03.2023 – 10 K 202/22). Das Revisionsaktenzeichen des BFH ist auch schon bekannt.

Das Aktenzeichen beim BFH lautet: VI R 4/23.

Praxistipp

☞Vergleichbare Fälle sollten überwacht und ggf. per Einspruch offen gehalten werden (Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO).

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Quelle: BFH-Urteil

Quelle: FG Niedersachsen

Autor: Jürgen R. Schott
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