Vorsteuerabzug bei Reparatur des Hausdachs mit PV-Anlage
Aktuelle BFH-Rechtsprechung
Rechtsfrage
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Frage zu klären, ob ein Vorsteuerabzug aus Leistungen bei der Reparatur des Hausdaches mit PV-Anlage zulässig ist. Konkret ging es um Eingangsleistungen zur Beseitigung von Schäden, die allein durch die mehrjährige Ausführung besteuerter Umsätze (PV-Anlage) verursacht wurden.
Ist hier ein Vorsteuerabzug zulässig, auch wenn die Schäden am nichtunternehmerisch zugeordneten Privatvermögen des Unternehmers entstanden sind (Dach des privaten Wohnhauses) und im Zuge der Beseitigung dieser Schäden die relevanten Eingangsleistungen damit ebenfalls (teilweise) in eine zukünftige private (nichtunternehmerische) Verwendung einfließen?
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige ließ 2009 eine PV-Anlage auf seinem privaten Hausdach installieren und ordnete die Tätigkeit rechtzeitig und vollständig seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zu. Nach einigen Jahren wurde festgestellt, dass die Anlage unsachgemäß montiert wurde, sodass das Dach repariert werden musste. Zivilrechtliche Ansprüche gegen den Monteur waren bereits verjährt. Der Steuerpflichtige machte im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit seinen Vorsteueranspruch geltend.
Entscheidung
Der BFH entschied hierzu mit Urteil vom 07.12.2022, XI R 16/21,
☞dass für den Vorsteuerabzug nicht nur die Verwendung der vom Steuerpflichtigen bezogenen Eingangsleistung, sondern auch der ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes maßgebend ist.
☞Wird aufgrund der unsachgemäßen Montage einer unternehmerisch genutzten PV-Anlage das Dach eines zu eigenen Wohnzwecken dienenden Hauses beschädigt, steht dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Schadens notwendigen Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten der Vorsteuerabzug zu.
☞Für den BFH ist letztlich ist nicht nur die Verwendung der bezogenen Eingangsleistung, sondern auch der Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes für den Vorsteuerabzug maßgebend („umsatzsteuerliches Veranlassungsprinzip“).
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Quelle: BFH-Urteil