Krankenversicherung als Versorgungsbezieher
Wer in einem verkammerten Beruf tätig ist, wird seine Rente später auch vom Versorgungswerk bekommen = Versorgungsbezieher sein. Eine wichtige Frage zur Krankenversicherung als Versorgungsbezieher ist: auf welche Einnahmen müssen Beiträge gezahlt werden❓
Berufsträger mit Versorgungswerk
Konkret geht es um die Frage der Krankenversicherung nach dem Berufsleben für:
- Ärzte,
- Zahnärzte,
- Tierärzte,
- Apotheker,
- Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare,
- Steuerberater,
- Wirtschaftsprüfer und
- Architekten und Ingenieure.
Krankenversicherung der Rentner
Rechtsgrundlage
§ 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V lautet:
“Versicherungspflichtig sind Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,”
☞Die Krankenversicherung der Rentner (= KVdR) ist günstig!
Das regelt folgende Vorschrift:
§ 237 Satz 1 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3. das Arbeitseinkommen.
☞Wichtig: sonstige Einnahmen sind hier NICHT relevant!
Problem für Versorgungsbezieher
Wer in den obigen 8 Gebieten eine Studium abgeschlossen hat, wird im Regelfall auch in diesem Beruf arbeiten und seine Rentenversicherungsbeiträge nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen – sondern in ein Versorgungswerk.
⚠️Wer jedoch nicht für mindestens 5 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, wird auch von der DRV keine Rente bekommen.
⚠️Damit scheidet auch die oben erwähnte KVdR nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V aus.
⚠️Damit können die oben erwähnten verkammerten Berufsangehörigen – beim Bezug ihrer Versorgungsbezüge – nur noch privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichert sein.
Unterschied:
§ 238a SGB V regelt für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte Folgendes:
Bei freiwillig versicherten Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs. 1), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.
⚠️Im Gegensatz zu Rentnern, die über die KVdR pflichtversichert bei der Krankenkasse sind, müssen freiwillig Krankenversicherte auch auf ihre sonstigen Einnahmen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. Dazu gehören zB:
- Einnahmen aus Vermietung & Verpachtung
- Einnahmen aus Kapital
- …
Lösungsansatz für Versorgungsbezieher
Mitglieder der o.a. verkammerten Berufe können jedoch selbst dafür sorgen, dass sie auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bekommen. Dazu müssen zumindest 5 Jahre Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen kommen, zB über:
- Kindererziehungszeiten (2 Kinder = 6 Jahre Beitragszeiten in der gRV.
- Beschäftigung in einem nicht verkümmerten Beruf und darüber Einzahlung von Pflichtbeiträgen in die gRV.
- Zahlung von freiwilligen Beiträgen in die gRV auf Antrag.
Fazit:
Wer so es schafft, die Voraussetzungen der KVdR nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V zu erfüllen, dürfte im Regelfall im Alter weniger Beiträge an die Krankenkasse zahlen müssen!
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Quelle: Rundschreiben SV zur KVdR
Autor: Jörg Romanowski
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