Brexit wirkt nach

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Der Brexit wirkt nach!

 
Der Brexit wirkt nach: Das BMF hat sich aktuell mit Schreiben vom 19.07.2023 zu einem Problem bei der britischen Limited geäußert: konkret geht es um die steuerlichen Folgen der Löschung einer britischen Limited aus dem britischen Handelsregister.
 
Die konkreten Bereiche können diesem aktuellen sowie früheren BMF-Schreiben entnommen werden.
 
1.       Löschungen vor dem 1. Januar 2021
 
☞Hier gilt das BMF-Schreiben vom 06.01.2014 (IV C 2 S 2701/10/10002, BStBl. 2014 I S. 111) mit der Änderung durch das BMF-Schreiben vom 19.10.2017 (IV C 2 – S 2701/10/10002) unverändert fort.
 
 
2.       Löschungen nach dem 31. Dezember 2020 – hier gilt das aktuelle BMF-Schreiben
 
☞Ertragsteuerlich ist eine Limited (mit Sitz im UK und Ort der Geschäftsleitung in Deutschland) nach dem Rechtstypenvergleich weiterhin als Kapitalgesellschaft zu beurteilen, solange sie nicht im Companies House gelöscht wurde. Ab dem Zeitpunkt der Löschung der Limited ist diese als GbR/OHG oder als Einzelunternehmen zu beurteilen (Besteuerung nach dem Transparenzprinzip), sodass es zur Schlussbesteuerung der Körperschaft kommt (zu den Folgen = insbesondere Tz. 14 des neuen Schreibens). Wird eine Löschung rückgängig gemacht (sog. “restoration”), stellt dies ein rückwirkendes Ereignis dar.
 
☞Umsatzsteuerlich sind die allgemeinen Grundsätze anzuwenden. Die Löschung und der Übergang auf die transparente Gesellschafterbesteuerung stellt keinen umsatzsteuerbaren Vorgang dar.
    
☞Verfahrensrechtlich gilt das BMF-Schreiben vom 30.12.2020.

 

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Aktuelles Steuerrecht

Quelle:
BMF-Schreiben vom 19.07.2023

BMF-Schreiben vom 30.12.2020

Autor: Jürgen R. Schott
Vita und Seminare

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