Das Sommerfest und die Umsatzsteuer
Ausgang: Entscheidung des BFH
Mit Urteil vom 10.05.2023 (V R 16/21) hat der BFH einen wichtigen Fall zur Frage Betriebsveranstaltung (Sommerfest) und Umsatzsteuer bzw. Vorsteuerabzug für den Arbeitgeber entschieden.
Rechtsfrage: Durch die ertragsteuerlichen Änderungen bei Betriebsveranstaltungen in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG (seit 2015 Freibetrag statt Freigrenze) war fraglich was dies für die Umsatzsteuer bedeutet?
☞Ergebnis: umsatzsteuerlich ist weiterhin von einer Freigrenze auszugehen.
☞Im UStG gibt es keine vergleichbare Regelung oder Verweis auf das EStG.
☞Und: Freibeträge kennt das Umsatzsteuerrecht nicht.
Sonstige Leistungen für den privaten Bedarf des Personals nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG werden grundsätzlich nur dann nicht besteuert, “sofern” (und nicht “soweit”!) es sich um Aufmerksamkeiten handelt⚠️.
Sachverhalt beim BFH – Sommerfest
Im Klagefall ging es um ein Kochevent mit den Arbeitnehmern während eines Sommerfestes. Diese unternehmerische Maßnahme (Mitarbeiterbindung usw.) erfolgt jedoch nicht im Rahmen eines vorrangigen überwiegenden betrieblichen Eigeninteresses (Unternehmensinteresse zu 100%), sondern als Betriebsveranstaltung mit Vorteilen für das Personal („Belustigung“ mit privatem Charakter).
Die Kulanzregelung der Finanzverwaltung – nämlich wie früher eine Freigrenze bei der Umsatzsteuer zu akzeptieren – gilt somit auch zukünftig. Aufmerksamkeiten in der Umsatzsteuer liegen somit weiterhin nur dann vor, wenn die 110-Euro-Grenze nicht überschritten wird. Dies gilt für die Frage, ob der Vorsteuerabzug zulässig ist, entsprechend. Bei teambildenden Maßnahmen zur Verbesserung des Betriebsklimas, wie Kochevents oder Teamausflügen mit Eventcharakter (Wildwasserrafting, Kanutouren etc.) ist der Vorsteuerabzug nur dann möglich, wenn die Kosten die Freigrenze von 110 Euro (brutto) je Teilnehmer nicht überschreiten. Dies ist im Rahmen einer Prognose bereits bei Planung/Kalkulation des Events zur prüfen (Prinzip des Sofortabzuges der Vorsteuer auf Basis der beabsichtigten Verwendung).
Hinweis für die Praxis -Prüfen, ob:
- die Kosten des äußeren Rahmens der Veranstaltung mitzuberücksichtigen, sofern es sich um eine einheitliche Leistung handelt. Das gilt zumindest im vorliegenden Fall eines Kochevents, welches von der besonderen Örtlichkeit in gehobenem Ambiente sowie dem gemeinsamen Zubereiten und Verzehren von Speisen und Getränken durch das Team geprägt war. Lt. BFH ist es lebensfremd in solchen Fällen die angefallenen Kosten „künstlich“ aufzuteilen, da ein „Gesamtpaket” gegeben ist.
- die Gesamtkosten einer Veranstaltung sind wie bei der Lohnsteuer auf die tatsächlichen Teilnehmer (= physisch anwesend) zu verteilen. Da die 110-Euro-Freigrenze je Teilnehmer überschritten wurde, hat der BFH den Vorsteuerabzug insgesamt versagt.
Beachte:
Mit dem sog. „Neues Wachstumschancengesetz“ plant der Gesetzgeber den ertragsteuerlichen Freibetrag von 110 Euro auf 150 Euro heraufzusetzen (!) (Zeit wird es 😉). Kommt es zur Umsetzung, ist zu prüfen, ob die FinVerw dies auch per Erlass für die Umsatzsteuer (als Freigrenze!) nachvollziehen wird.
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Quelle: Urteil des BFH
Autor: Jürgen R. Schott
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