Freiwillige KV-Beiträge aus Einkommen des Ehegatten
Rechtsfrage
Mss eine in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Ehefrau auch freiwillige KV-Beiträge aus dem Einkommen des Ehegatten zahlen?
Was sagt das Gesetz dazu?
§ 240 Absatz 1 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223).
Auf dieser Grundlage haben die Krankenkassen die sogenannten Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler erlassen. Hier heißt es wie folgt weiter:
§ 2 Absatz 4 Satz 1
Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz nicht einer Krankenkasse (§ 4 Absatz 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen.
Beispiel
Frau A ist Hausfrau und erzielt keine Einkünfte und ist über die AOK freiwillig gesetzlich Krankenversichert. Ihr Ehemann ist Arbeitnehmer, privat krankenversichert und erzielt ein jährliches Einkommen von 150T€. Die gemeinsamen Kinder sind schon “aus dem Haus”. Wieviel muss Frau A nun für ihre freiwillige Krankenversicherung bei der AOK bezahlen – Mindestbeitrag oder mehr?
Genau solch einen Fall hatte das Hessische LSG jüngst zu entscheiden:
Aktuelle Rechtsprechung
Das LSG gab der Krankenkasse Recht und begründete das wie folgt:
Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der GKV wird gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) geregelt, wobei gemäß § 240 Abs. 1 Satz 2 1. Hs. SGB V sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Seinem Regelungsauftrag ist der GKV-Spitzenverband durch Erlass der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler nachgekommen. Gemäß § 2 Abs. 4 BVSzGs in den im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils geltenden Fassungen hatte eine Berücksichtigung des Einkommens des Klägers als dem Ehegatten der Versicherten ohne eigene Angehörigkeit zu einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V bei der Beitragsbemessung zu erfolgen. Die Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Mitglieder auch nach der Hälfte der Einnahmen des Ehegatten verstößt dabei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wie auch des Senats nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. nur BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 KR 9/10 R -, juris, Rn. 17; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. August 2017 – L 8 KR 406/16 -, juris, Rn. 30 ff.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch vorliegend fest.
Fazit
Mit Widerspruch und Klage gegen die Anwendung dieser Rechtslage “wirft man nur gutes Geld dem schlechten hinterher”. Auch wenn das eigene Rechtsempfinden etwas anderes sagen würde, so ist es doch letztlich günstiger diese Rechtslage so auch anzuerkennen.
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Quelle: Urteil des Hessischen LSG
Autor: Jörg Romanowski
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