SV-Rechenwerte 2024
Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die maßgebenden SV-Rechenwerte der Sozialversicherung immer für ein Kalenderjahr fortzuschreiben, so dass mit der Verordnung die neuen Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung insbesondere für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 festgelegt werden. Bei den Rechengrößen der Sozialversicherung handelt es sich um relevante Kenngrößen der Sozialversicherung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht, wie zum Beispiel die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung oder die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.
☞ Seit dem 11. September 2023 liegt die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 (im Referentenentwurf) vor.
Die wichtigsten SV-Rechenwerte 2024
☞ Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird im Jahr 2024 voraussichtlich bei 5.175 Euro monatlich (62.100 Euro jährlich) liegen.
☞ Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) wird voraussichtlich im nächsten Jahr bei 69.300 Euro liegen.
☞ In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung wird die BBG West 2024 voraussichtlich auf 7.550 Euro monatlich angehoben (jährlich = 90.600 Euro).
☞ In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll die RV-BBG West voraussichtlich 111.600 Euro jährlich bzw. 9.300 Euro monatlich betragen.
☞ Die RV-BBG Ost wird für 2024 auf voraussichtlich auf 7.450 Euro monatlich (= 89.400 Euro jährlich) steigen.
☞ In der knappschaftlichen Rentenversicherung Ost werden ab 2024 voraussichtlich 9.200 Euro monatlich bzw. 110.400 Euro jährlich gelten.
☞ Die monatliche Bezugsgröße West wird ab dem Jahr 2024 voraussichtlich 3.535 Euro monatlich (= 42.420 Euro jährlich) betragen.
☞ Die monatliche Bezugsgröße Ost wird ab 2024 voraussichtlich auf 3.465 Euro monatlich (41.580 Euro jährlich) abgehoben.
Hinweis Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze
☞ Der gesetzliche Mindestlohn soll zum 01.01.2024 auf 12,41 € steigen.
☞ Damit wird die Geringfügigkeitsgrenze zum 01.01.2024 ebenfalls steigen – auf dann monatlich 538 €.
Fazit
Lohnabrechner können – wie sonst auch schon immer – darauf vertrauen, dass diese Werte korrekt in die Lohnabrechnungssoftware übernommen werden. Beim Mindestlohn und der Geringfügigkeitsgrenze müssen Lohnabrechner jedoch selbst sehr sensibel sein.
Weiterführende Unterstützung
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Quelle: Referentenentwurf
Autor: Jörg Romanowski
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