Steuerliche Auswirkungen der Treibhausgasminderungsquote

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Steuerliche Auswirkungen der Treibhausgasminderungsquote

⚠️Beachten Sie die wichtigen steuerlichen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote), die ab dem Jahr 2023 in Kraft treten.

☞Diese Änderungen betreffen insbesondere Unternehmer und das Reverse-Charge-Verfahren.

☞Zudem wurde das umsatzsteuerliche Reverse-Charge-Verfahren um eine Regelung für den Handel mit Emissionszertifikaten erweitert, was zusätzliche steuerliche Auswirkungen hat.

Reverse-Charge-Verfahren für Emissionszertifikate:

Mit dem Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen wurde das Reverse-Charge-Verfahren auf den Handel mit Emissionszertifikaten ausgedehnt. Ab dem 1. Januar 2023 wird der unternehmerische Leistungsempfänger bei Übertragungen von Emissionszertifikaten gemäß § 3 Nr. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) zum Steuerschuldner (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz des Umsatzsteuergesetzes). Dies betrifft insbesondere Zertifikate für die Emission von Treibhausgasen (THG) in Tonnen Kohlendioxidäquivalenten innerhalb eines bestimmten Zeitraums.

Auswirkungen auf die Treibhausgasminderungsquote:

Die Neuregelung hat direkte Auswirkungen auf die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote), da diese ebenfalls Emissionszertifikate betrifft.

☞Wenn Unternehmer die THG-Prämie an andere Unternehmer veräußern, müssen sie bei der Rechnungstellung keine Umsatzsteuer ausweisen.

Dies erfolgt im Rahmen des erweiterten Reverse-Charge-Verfahrens. Beachten Sie jedoch, dass die Veräußerung der THG-Prämie durch Privatpersonen nach der derzeitigen Verwaltungsauffassung nicht als umsatzsteuerbarer Vorgang gilt⚠️.

Umsatzsteuerlich soll es sich bei der Übertragung der THG-Quote bei Fahrzeugen im nichtunternehmerischen Bereich (auch für mehrere Jahre) um keine nachhaltige Tätigkeit handeln (dies scheint eher politisch motiviert?. Bei Fahrzeugen, die einem Unternehmen zugeordnet sind, soll die Übertragung der THG-Quote jedoch zur unternehmerischen Tätigkeit zählen (umsatzsteuerpflichtig Leistung). Dadurch sollen sich jedoch keine Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug ergeben. Das BMF hat sich bisher noch nicht konkret zu den umsatzsteuerlichen Auswirkungen der Übertragung der THG-Quote gegen Prämienzahlung geäußert.

BMF-Schreiben vom 05.09.2023:

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 5. September 2023 ein Einführungsschreiben zur gesetzlichen Neuregelung herausgegeben und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert. Dieses Schreiben enthält wichtige Anwendungsregelungen:

  • Die Neuregelung gilt für alle Schlussrechnungen über Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2022 erbracht wurden. Bei Abschlagszahlungen vor dem 1. Januar 2023 und deren Bezahlung ist grundsätzlich eine Berichtigung der ausgestellten Rechnungen erforderlich.
  • Unter bestimmten Bedingungen wird die Berichtigung unterbleiben, wenn die Abschlagsrechnung vor dem 1. Januar 2023 bezahlt wurde und der Leistende die Umsatzsteuer ordnungsgemäß angemeldet und versteuert hat. Bei Berichtigungen nach dem 31. Dezember 2022 einer vor dem 1. Januar 2023 erstellten und bezahlten Anzahlungsrechnung ist die ursprüngliche Rechnung nur insoweit außerhalb des Reverse-Charge-Verfahrens zu berichtigen, wie der überzahlte Betrag zurückgezahlt wurde und die Grundlage für die Versteuerung der Anzahlung entfallen ist. Eine genaue Abgrenzung zwischen Korrektur und Nachzahlung wird jedoch im BMF-Schreiben nicht definiert.
  • Wenn die Zahlung der Abschlagsrechnung erst nach dem 31. Dezember 2022 erfolgt, ist eine Berichtigung der Rechnung und die Versteuerung durch den Leistungsempfänger unumgänglich. Bis zur Berichtigung schuldet der Leistende die Umsatzsteuer gemäß § 14c Umsatzsteuergesetz. Der Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger ist nur aufgrund der abgeführten Umsatzsteuer im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens möglich.
  • Für Abrechnungen nach dem 31. Dezember 2022, über Leistungen, die vor dem 1. Januar 2023 erbracht wurden, bleibt die bisherige Steuerschuld des Leistenden bestehen. In diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich, um dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen.

Weiterführende Unterstützung

Alle wichtigen steuerrechtlichen Änderungen werden wir stets in der Seminarreihe “Aktuelles Steuerrecht” darstellen. Darüber hinaus werden wir auf dieses Thema auch im Seminar “Umsatzsteuer II” eingehen.

Für weitere Informationen und eine rechtliche Beratung zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.

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Quelle: UStAE vom 05.09.2023

Autor: Jürgen R. Schott
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