Kommt es zur Reform der Grunderwerbsteuer?

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Kommt es zur Reform der Grunderwerbsteuer?

☞BMF schickt Referentenentwurf an Interessenvertreter

Am 15. Juni 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Referentenentwurf zur Überarbeitung der Grunderwerbsteuer an Interessenverbände und Bundesländer zur Diskussion, Anhörung und Abstimmung verschickt⚠️.

Welche Punkte der Grunderwerbsteuer sollen reformiert werden?

Leider ist dieser Entwurf derzeit noch nicht öffentlich verfügbar. Trotzdem sind bereits erste Informationen zur geplanten Reform bekannt:

Das BMF plant offenbar, die Steuervergünstigungen für Personengesellschaften gemäß den §§ 5, 6 und 7 des Grunderwerbsteuergesetzes sowie für Kapitalgesellschaften gemäß § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes zu harmonisieren und zu vereinfachen:

  1. Bei sogenannten Share Deals soll zukünftig nur dann eine Besteuerung erfolgen, wenn es sich um eine 100-prozentige Anteilsvereinigung handelt. Zur Vereinfachung soll die Steuerberechnung nur auf das ursprüngliche Verpflichtungsgeschäft anstatt auf das Erfüllungsgeschäft angewendet werden.
  2. Falls mehrere Erwerber ihre Transaktionen miteinander abstimmen, wird vorgeschlagen, eine sogenannte Erwerbsgruppe einzuführen, die gemeinschaftlich für die Grunderwerbsteuer haftet. Dies soll Investoren dazu ermutigen, frühzeitig eine 100-prozentige Anteilsvereinigung herbeizuführen, um die Besteuerung aus eigenem Interesse herbeizuführen.
  3. Ländern soll die Möglichkeit gegeben werden, reduzierte Steuersätze (eventuell begrenzt auf bestimmte Bemessungsgrundlagen) für private Immobilienerwerbe einzuführen. Durch die Einführung eines Nullsteuersatzes könnten Länder außerdem steuerliche Freibeträge festlegen. Allerdings sollen nicht mehr als zwei Steuersätze zulässig sein.
  4. Die Meldefrist für Grundstücksgeschäfte soll von zwei Wochen auf einen Monat verlängert werden und künftig elektronisch erfolgen.

 

Einschätzung und Handlungsempfehlung

Es ist wichtig zu beachten, dass ab dem 1. Januar 2024 der Gesamthandsbegriff (Gemeinschaft zur gesamten Hand) durch das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften) abgeschafft wird. Dies bedeutet, dass die §§ 5, 6 und 7 des Grunderwerbsteuergesetzes ab diesem Datum nicht mehr anwendbar sein werden. Um sicherzustellen, dass Personengesellschaften ab 2024 nicht durch das MoPeG benachteiligt werden, muss die Gesetzgebung bis Ende 2023 abgeschlossen sein. Da es derzeit nur einen Referentenentwurf gibt, der noch nicht endgültig mit den Ländern abgestimmt wurde, ist unklar, ob die Reform fristgerecht umgesetzt werden kann.

☞Daher könnte es ratsam sein, Anteilsverkäufe oder Umstrukturierungen bei Immobilienunternehmen so vorzubereiten, dass sie im Notfall noch bis Ende 2023 durchgeführt werden können, falls die Reform nicht rechtzeitig umgesetzt wird.

 

Grundlage der Reform: Modernisierungsmodell des Arbeitskreises Grunderwerbsteuer

Zuvor hatte der Arbeitskreis Grunderwerbsteuer bereits am 24. April 2023 ein Modernisierungsmodell für das Grunderwerbsteuerrecht vorgeschlagen, in dem die Möglichkeiten für eine Reform der Grunderwerbsteuer zusammengefasst wurden.

Der Arbeitskreis argumentiert, dass aufgrund der Gleichstellung von Personen- und Kapitalgesellschaften (mit eigenem Gesellschaftsvermögen) durch das MoPeG die bisherigen Steuervergünstigungen für Personengesellschaften aus verfassungsrechtlichen und EU-beihilferechtlichen Gründen nicht aufrechterhalten werden können.

Der Arbeitskreis schlägt folgende Leitlinien für die Reform vor:

  1. Einführung eines rechtsformneutralen Ergänzungstatbestands, der sich aus dem Belastungsgrund ableitet.
  2. Abschaffung der unübersichtlichen Ergänzungstatbestände, sodass Share Deals nur dann besteuert werden, wenn sie zu einer 100-prozentigen Anteilsvereinigung führen.
  3. Schließung von Besteuerungslücken durch gezielte Regelungen zur Verhinderung von Gestaltungsmissbrauch, insbesondere durch Minderheitsgesellschafter.
  4. Anwendung einer gleichbelastenden Bemessungsgrundlage für Asset Deals und Share Deals, um Vorteile aufgrund niedrigerer Grundbesitzwerte bei Share Deals zu verhindern und Gestaltungsmissbrauch vorzubeugen.

☞Für weitere Details empfiehlt sich die Einsicht in die Ausführungen des Arbeitskreises Grunderwerbsteuer der Universität Leipzig vom 24. April 2023 oder dessen Präsentation.

 

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Aktuelles Steuerrecht

Quelle: Arbeitskreises Grunderwerbsteuer

Autor: Jürgen R. Schott
Vita und Seminare

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