Keine Umsatzwahlrechte in der Schlussrechnung

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Schlussrechnung reloaded: Keine Umsatzwahlrechte in der Schlussrechnung

Grundsätze zur Schlussrechnung

☞Die Schlussrechnungen dürfen keine Abweichungen von den Wahlrechten in Bezug auf den Vergleichsumsatz oder die 1/12-Regelung (Jahresumsatzprivileg) enthalten.

Die Bundesregierung vertritt die Ansicht, dass die Wahlrechtsausübung bereits mit der Einreichung des Erst- oder Änderungsantrags erfolgt ist und dass die in diesem Antragsverfahren gewählte Vorgehensweise grundsätzlich in der Schlussabrechnung beibehalten werden sollte. Dies führte zu Kritik von Berufsverbänden, da diese Ansicht nicht aus den FAQ ersichtlich war.

Ausnahmen zur Schlussrechnung

Allerdings können die Bewilligungsstellen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wie im Schlussrechnungsportal unter dem Punkt “Umsatz” der Ausfüllhilfe angegeben.

In außergewöhnlichen betrieblichen Situationen, die während des Antragszeitraums auftraten, konnte im Vergleichsmonat der monatliche Durchschnittsumsatz eines Quartals aus dem Jahr 2019 oder der monatliche Durchschnittsumsatz aller Monate des Jahres 2019, in denen ein Umsatz gemäß FAQ Zf. 1.3 erzielt wurde, angegeben werden.

Der Umsatz des regulären Vergleichsmonats (ohne diese Regelung) muss zwingend im Begründungsfeld für die Antragsberechtigung zur Regelung für außergewöhnliche betriebliche Umstände eingetragen werden.

☞Das Wahlrecht gilt mit der Einreichung des Erst- oder Änderungsantrags als ausgeübt und kann grundsätzlich in der Schlussabrechnung nicht mehr geändert werden. Nur in begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden.

Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014), Soloselbständige und freiberuflich Tätige konnten bei der Antragstellung wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 für den Vergleich heranziehen. Auch hier gilt, dass das gewählte Verfahren mit der Einreichung des Erst- oder Änderungsantrags als festgelegt betrachtet wird und in der Schlussabrechnung grundsätzlich nicht mehr geändert werden kann. Nur in begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen möglich.

Konsequenzen

Wenn diese Hinweise nicht beachtet werden, wird die eingereichte Schlussrechnung abgelehnt und muss erneut mit dem im Erst- oder Änderungsantrag angegebenen Umsatz eingereicht werden⚠️.

Zusätzlich müssen neue förderfähige Fixkostenpositionen, die erstmals in der Schlussrechnung aufgeführt werden, begründet werden. Wenn Sie in Ihrer Schlussabrechnung neue Fixkosten geltend machen, die nicht im ursprünglichen Antrag oder einem Änderungsantrag aufgeführt wurden, kann die Bewilligungsstelle eine Begründung sowie entsprechende Einzelnachweise und Belege verlangen. Neue, nicht im ursprünglichen Antrag oder in einem Änderungsantrag aufgeführte Fixkosten können nur in begründeten Einzelfällen anerkannt werden⚠️.

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Aktuelles Steuerrecht

Quelle: EU-VO 651/2014

Autor: Jürgen R. Schott
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