Photovoltaikanlagen: Handlungsbedarf zum Jahreswechsel prüfen!
☞Wer Photovoltaikanlagen betreibt, sollte seinen Handlungsbedarf jetzt zum Jahreswechsel prüfen!
Rechtsfrage
(Zwangs-)Entnahme im Jahr 2022 und Übergangsregelung bis Ende 2023 bei Gewerblicher Infektion❓
Gewerbesteuer-Richtlinien
Mitunternehmerschaften und Kapitalgesellschaften führen in der Regel einen gemeinsamen Gewerbebetrieb, wie in R 2.4 Abs. 3 und 4 der Gewerbesteuer-Richtlinien festgelegt. Diese Regelung gilt auch für vermögensverwaltende GmbH & Co. KGs, die eine gewerbliche Prägung aufweisen, da sie aufgrund ihrer Rechtsform stets als Gewerbebetrieb gelten (ähnlich wie vermögensverwaltende GmbHs) und daher steuerlich als Mitunternehmerschaft behandelt werden.
☞Mitunternehmerschaften, die freiberufliche Einkünfte erzielen, können parallel dazu steuerfreie gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer steuerbefreiten Photovoltaikanlage erzielen. In diesem Fall greift die gewerbliche Abfärbung nicht (siehe § 3 Nr. 72 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes).
Für alle genannten Gesellschaftsformen sind lediglich die Einspeisungen in das Stromnetz sowie die Stromlieferungen an Mieter, Gesellschafter oder Dritte von der Einkommensteuer befreit. Die restliche Verwendung des erzeugten Stroms wird hingegen in der Regel als betrieblich angesehen, weshalb die Steuerbefreiung trotz Einhaltung der kWp-Grenzen (gemäß der Argumentation des Bundesministeriums der Finanzen) nicht greift.
☞Dies trifft jedoch nicht auf vermögensverwaltende Personengesellschaften (GbR) zu, da sie keine Gewinneinkünfte gemäß den §§ 13, 15 und 18 des Einkommensteuergesetzes erzielen und daher nicht als Mitunternehmerschaften gelten (die Steuerbefreiung gilt vollständig, sofern die kWp-Grenzen auf Ebene der Gesellschafter eingehalten werden).
Handlungsbedarf zum Jahreswechsel prüfen
Im Jahr 2022 wird für Mitunternehmerschaften, die ausschließlich aufgrund einer Photovoltaikanlage gewerblich betroffen sind (insbesondere originär vermögensverwaltende Gesellschaften), eine Zwangsentnahme sämtlicher Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen angeordnet, mit Ausnahme der Photovoltaikanlage selbst⚠️.
Es ist zu beachten, dass die Photovoltaikanlage trotz der steuerlichen Befreiung weiterhin zum Betriebsvermögen zählt. Bei vermögensverwaltenden Gesellschaften mit Einkünften nach § 21 ist zukünftig der steuerfreie Anteil der Photovoltaikanlage gesondert zu ermitteln. Ähnlich wie bei einem Einzelunternehmer, der sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Einkünfte erzielt.
Hinweis
☞Es sei darauf hingewiesen, dass diese Regelung aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht anwendbar ist, wenn bis zum 31. Dezember 2023 die Verflechtung der stillen Reserven aus anderen Gründen wiederhergestellt wird. Dies kann beispielsweise durch die Umwandlung einer GbR in eine GmbH & Co KG, die Beteiligung einer GbR an einer anderen gewerblichen Mitunternehmerschaft, andere gewerbliche Tätigkeiten wie den Betrieb eines Kiosks oder eines Onlinehandels oder die Inbetriebnahme weiterer Photovoltaikanlagen erfolgen.
☞Da diese Maßnahmen bis zum Ende des Jahres 2023 umgesetzt sein müssen, ist eine zügige Handlung erforderlich, um die Zwangsentnahme im Jahr 2022 zu vermeiden.
Weiterführende Unterstützung
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Quelle: Gewerbesteuer-Richtlinien
Autor: Jürgen R. Schott
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