Handlungsbedarf bis 31.12.2023 bei Gesellschafterdarlehen

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Handlungsbedarf bis 31.12.2023 bei Gesellschafterdarlehen

Achtung⚠️: Bei Gesellschafterdarlehen, die in der Krise unberücksichtigt geblieben sind und vor dem Jahr 2021 gewährt wurden, besteht unter Umständen Maßnahmen Handlungsbedarf bis zum 31.12.2023.

Verlustabzugsverbot

Wenn der individuelle Einkommensteuertarif auf Gesellschafterdarlehen angewendet wird, entfällt gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG das Verlustabzugsverbot nach § 20 Abs. 6 EStG.

☞Das bedeutet, dass Verluste in vollem Umfang berücksichtigt und mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden können.

Abgeltungsteuertarif ausgeschlossen

☞Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde für das Veranlagungsjahr 2021 in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG festgelegt, dass der individuelle Einkommensteuertarif (Abgeltungsteuertarif ausgeschlossen) nur dann gilt, wenn die Kapitalerträge beim Schuldner (inländische) WK/BA sind.

Inkrafttreten zum 01.01.2024

☞Für Kapitalerträge aus Darlehen, die vor dem 1. Januar 2021 gewährt wurden, tritt diese Neuregelung erst ab dem Veranlagungsjahr 2024 in Kraft (vgl. § 52 Abs. 33b EStG).

☞Ab diesem Zeitpunkt ist eine Verlustverrechnung nur noch gemäß § 20 Abs. 6 EStG möglich (siehe Rz. 30 BMF-Schreiben vom 07.06.2022).

Handlungsbedarf bis 31.12.2023

Daher könnte es sinnvoll sein, für Darlehen, die von dieser Verschlechterung betroffen sind, noch vor dem Jahr 2024 auf Forderungen zu verzichten, um die Verluste zur Verrechnung mit anderen Einkünften nutzen zu können.

Voraussetzung dafür ist, dass es sich nicht bereits um nachträgliche Anschaffungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2a EStG einer wesentlichen Beteiligung handelt (siehe Gliederungspunkt I. Nachträgliche Anschaffungskosten im BMF-Schreiben vom 07.06.2022).

Wichtig:

⚠️Die Verlustnutzung ist nicht möglich, wenn die Forderung an Dritte verkauft wird. Denn in diesem Fall erfolgt keine Zahlung von der Kapitalgesellschaft im Sinne von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG (weitere Details siehe BFH-Urteil vom 30.11.2022 – VIII R 27/19).

⚠️Daher ist der individuelle Einkommensteuertarif und die Verlustverrechnung mit anderen Einkünften auch beim Verkauf begünstigter Darlehen vor dem Veranlagungsjahr 2024 ausgeschlossen.

Rechtsprechung zum Gesellschafterdarlehen

Der BFH hat mit Beschluss vom 27.06.2023 (VIII R 15/21) entschieden, dass Zinsen aus Gesellschafterdarlehen gegenüber ausländischen Gesellschaften für Zeiträume bis einschließlich 2020 gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. nach individuellem Einkommensteuertarif zu besteuern sind.

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Aktuelles Steuerrecht

Quelle: BFH-Urteil vom 27.06.2023

Autor: Jürgen R. Schott
Vita und Seminare

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