Kassensicherungsverordnung – Übergangsregelung für EU-Taxameter 

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Kassensicherungsverordnung – Übergangsregelung für EU-Taxameter 

☞Die überarbeitete Kassensicherungsverordnung beinhaltet eine Übergangsregelung für EU-Taxameter bis zum Ende des Jahres 2025.

Grundsätzlich gilt:

Ab dem Jahr 2024 wird grundsätzlich vorgeschrieben, dass EU-Taxameter und Wegstreckenzähler mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesichert sein müssen. Wegstreckenzähler, wie sie beispielsweise in Mietwagen mit Fahrer zur Anwendung kommen, unterliegen besonderen Protokoll- und Belegerfordernissen gemäß dieser Verordnung. Die entsprechenden Belege müssen nicht zwingend im Fahrzeug ausgestellt werden, sondern können beispielsweise von der Zentrale per Post oder E-Mail versendet werden.

Übergangsregelung für EU-Taxameter

Für EU-Taxameter, die bereits vor dem 1. Januar 2021 mit der INSIKA-Technik in Taxis installiert wurden, tritt die neue Regelung erst ab dem 1. Januar 2026 in Kraft.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass bis spätestens Ende Januar 2024 eine Meldung an die Finanzbehörden erforderlich ist⚠️.

Wesentliche Änderungen

  1. Eine wesentliche Änderung betrifft die Anforderungen an den Beleg und die Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnungen. Ab sofort muss jede Transaktion sowohl die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems als auch die Seriennummer des Sicherheitsmoduls enthalten⚠️. Das galt zuvor nur für eine der Seriennummern. Darüber hinaus muss der Beleg nun auch den Prüfwert der Transaktion aus der Protokollierung und den fortlaufenden Signaturzähler beinhalten⚠️.
  2. Des Weiteren muss im Beleg vermerkt werden, wenn mehrere Zahlungsarten in einer Transaktion verwendet wurden, beispielsweise die Entgegennahme eines Gutscheins und Barzahlung.

Es bestehen Übergangsfristen für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler:

☞EU-Taxameter, die vor dem 1. Januar 2021 bereits mit der INSIKA-Technik ausgestattet wurden, müssen erst ab dem 1. Januar 2026 mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) versehen werden.

Es gelten spezielle Vorschriften für die abzusichernden Transaktionen, die im BMF-Schreiben unter Gliederungspunkt 3 näher erläutert sind.

WICHTIG: Um von dieser Fristverlängerung Gebrauch zu machen, ist es erforderlich, dem zuständigen Finanzamt bis spätestens 31. Januar 2024 eine schriftliche oder elektronische formlose Mitteilung zu übermitteln. Ebenso gilt diese Mitteilungspflicht, wenn die INSIKA-Technik nach dem 1. Januar 2024 aus einem Fahrzeug entfernt wird.

Für Wegstreckenzähler gibt es ebenfalls eine Sonderregelung. Hierzu wird jedoch ein separates BMF-Schreiben veröffentlicht. Dies geschieht aufgrund der Tatsache, dass die Vorschriften zur verpflichtenden Verwendung einer TSE für Wegstreckenzähler erst in Kraft treten, sobald mindestens drei Anbieter eine entsprechende TSE bereitstellen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wird den Zeitpunkt für die verbindliche Anwendung zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgeben. In diesem Zusammenhang werden auch spezielle Vorschriften für die abzusichernden Transaktionen gemäß Gliederungspunkt 4 im BMF-Schreiben in Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die regulären Anforderungen an die Einzelaufzeichnungen unverändert in Kraft.

Aktuell:

☞Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in seinem Schreiben vom 13. Oktober 2023 eine generelle Übergangsfrist bis zum Ende des Jahres 2025 für EU-Taxameter eingeräumt.

☞Obwohl die erforderlichen technischen Anpassungen und Aufrüstungen unverzüglich durchgeführt werden müssen und die rechtlichen Anforderungen sofort erfüllt sein sollten, wird es nicht beanstandet, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme bis spätestens 31. Dezember 2025 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Die bisherigen Sonderregelungen für EU-Taxameter, die vor dem 1. Januar 2021 bereits mit INSIKA-Technik (Fiskaltaxameter für Taxis) ausgestattet wurden, sind somit aufgehoben (für die Regelung der Wegstreckenzähler siehe Update IV). Die digitale Schnittstelle zur Finanzverwaltung sowie die Meldepflichten sind in diesem Zusammenhang nicht anwendbar. Die Verpflichtung zur Ausgabe von Belegen bleibt unverändert bestehen.

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Quelle: BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2023

Autor: Jürgen R. Schott
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