PUEG und Elternnachweise

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PUEG und Elternnachweise

Wie sind die Elternnachweise im Rahmen des PUEG zu erbringen? Eine derzeit in der Lohnabrechnung häufig aufkommende Frage. 

Grundaussagen:

☞Wer das 23. Lebensjahr bereits vollendet hat und noch nicht Vater oder Mutter ist, muss einen PV-Zuschlag von 0,6% vom Brutto zahlen.

☞Wer jedoch mehr als 1x Vater oder Mutter geworden ist, profitiert sogar von einem PV-Abschlag ab dem 2. Kind in Höhe von 0,25% vom Brutto.

Ja, die Frage ist berechtigt: wie sind diese Elternnachweise im Rahmen des PUEG zu erbringen? Es geht schließlich um mehr Betto vom Brutto – für die Arbeitnehmer/Versicherten!

Die Eltern im Kontext der Regelungen für Beitragszu- und -abschläge umfassen nicht nur

  1. die leiblichen Eltern und
  2. Adoptiveltern, sondern auch
  3. Stiefeltern und
  4. Pflegeeltern.

Nach § 55 Absatz 3a Satz 1 SGB XI müssen die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber den Arbeitgebern nachgewiesen sein, sofern diesen die Angaben nicht bereits bekannt sind. Das Gesetz selbst schreibt keine konkrete Form des Nachweises vor.

Vereinfachtes Verfahren für Elternnachweise

Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 besteht ein vereinfachtes Nachweisverfahren.

In diesem Übergangszeitraum gilt nach § 55 Absatz 3d Satz 2 SGB XI der Nachweis auch dann als erbracht, wenn die Mitarbeiter den Arbeitgebern die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilt.
Die von den Mitgliedern auf Anforderung mitgeteilten Angaben über die berücksichtigungsfähigen Kinder dürfen dementsprechend ohne weitere Prüfung verwendet werden.
Auf die Vorlage konkreter Nachweise wird im Übergangszeitraum verzichtet⚠️.

Digitales Abrufverfahren 

§ 55 Absatz 3c SGB XI 
(3c) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und ein möglichst effizientes, schnelles und bürgerfreundliches Verwaltungshandeln zu gewährleisten, wird bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der be-rücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt. Die Bundesregierung berichtet bis zum 31. Dezember 2023 über den Stand der Entwicklung des digitalen Verfahrens.

☞Nach derzeitigem Stand ist demnach geplant, dass Arbeitgeber über eine noch zu schaffende online-Plattform eine digitale Abrufmöglichkeit erhalten werden, um so die im Rahmen des PUEG erforderlichen Elternnachweise zu erhalten.

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Quelle: Rundschreiben der SV-Träger zum PUEG

Autor: Jörg Romanowski
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