Überlassung von e-Bikes an Arbeitnehmer

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Überlassung von e-Bikes an Arbeitnehmer

Praxisfrage: Was ist bei der Überlassung eines e-Bikes an Arbeitnehmer im Lohn zu beachten❓ Eine häufig gestellte Frage derzeit!

Umgangssprachlich wird der Begriff E-Bike gern für jede Art von Fahrrad mit elektrischer Unterstützung des Antriebs verwendet.

steuerliche Differenzierung

⚠️Aus steuerlicher Sicht muss differenziert werden, ob es sich verkehrsrechtlich um ein

  1. Fahrrad oder ein
  2. Kraftfahrzeug handelt.

Als Fahrräder gelten folgende Fahrzeuge:

– Fahrzeuge ohne jegliche Unterstützung,

– Fahrzeuge mit einer elektrischen Trethilfe mit einer maximalen Nenndauerleistung von 250 W, deren Unterstützung beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterbrochen wird,

– Fahrräder mit einer Anfahr- oder Schiebehilfe, die eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht.

Abgrenzung zum Fahrzeug

Beachte⚠️: Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, gelten wie E-Scooter und E-Tretroller nicht als Fahrrad, sondern stets als Kraftfahrzeug.

Die steuerliche Behandlung erfolgt in diesem Fall analog zum Pkw⚠️.

Zusätzlicher Arbeitslohn oder lieber Gehaltsumwandlung?

Welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte der E-Bike-Überlassung durch Arbeitgeber sind im Lohn zu beachten?

Zusätzliche Überlassung

Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Fahrrad zur Verfügung stellt,

  1. das verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug gilt und
  2. dies zusätzlich zum regulären Arbeitslohn für private Zwecke geschieht,

bleibt dieser Vorteil lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt auch, wenn die Mitarbeiter das Fahrrad für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte nutzen.

Überlassung per Gehaltsumwandlung

Allerdings überlassen viele Arbeitgeber E-Bikes im Rahmen von Gehaltsumwandlungen.

⚠️In solchen Fällen, in denen die Arbeitgeber die E-Bikes oft selbst geleast haben, entfällt die Steuerfreiheit für die E-Bike-Überlassung.

⚠️Dies führt zu einem steuer- und sozialversicherungspflichtigen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des E-Bikes.

⚠️Die 1 %-Methode wird angewendet, wobei der geldwerte Vorteil lediglich von einem Viertel des auf volle 100 Euro abgerundeten Bruttolistenpreises berechnet wird, sofern die Überlassung nach dem 1. Januar 2020 erfolgte.

Begünstigung bis 31.12.2030

Die Anwendung der Steuerbefreiung bzw. der geringeren Bemessungsgrundlage gilt bis zum 31. Dezember 2030. Wenn der Arbeitgeber ein Fahrradvermieter ist, kann er den Endpreis um 4 Prozent mindern und den Rabattfreibetrag von 1.080 Euro berücksichtigen. Solange der geldwerte Vorteil 1.080 Euro im Jahr nicht übersteigt, bleibt er in diesen Fällen steuer- und sozialversicherungsfrei.

Elektrische Ladevorrichtungen

Das Aufladen der überlassenen E-Bikes an betrieblichen Ladevorrichtungen wird grundsätzlich als geldwerter Vorteil betrachtet. Wenn bereits ein geldwerter Vorteil für die Privatnutzung des E-Bikes versteuert wird (z. B. bei Gehaltsumwandlung), gilt dies auch für das Aufladen an betrieblichen Ladestationen. Bei privatem Aufladen erstattet der Arbeitgeber die tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz. Eine Pauschalversteuerung analog zu Pkw-Ladepauschalen ist für Fahrräder jedoch nicht möglich.

Übernahme des e-Bikes durch Arbeitnehmer

Am Ende des Leasingzeitraums haben Arbeitnehmer oft die Möglichkeit, das E-Bike vom Arbeitgeber zu erwerben. Die Differenz zwischen dem gezahlten Betrag und dem marktüblichen Preis stellt einen geldwerten Vorteil dar. Die Finanzverwaltung hat eine Vereinfachungsregelung eingeführt, die bei einer Leasingdauer von 36 Monaten einen geldwerten Vorteil von 40 Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Brutto-Listenpreises im Zeitpunkt der Inbetriebnahme festlegt. Bei niedrigeren Werten kann ein Nachweis erbracht werden.

Zuzahlungen durch Arbeitnehmer

Zuzahlungen der Arbeitnehmer reduzieren den geldwerten Vorteil, und der verbleibende Betrag kann mit 25 Prozent pauschal versteuert werden, sofern die Übereignung zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt. In diesem Fall muss das Fahrrad zuerst vom Arbeitgeber erworben und dann an den Arbeitnehmer übereignet werden. Andernfalls könnte der geldwerte Vorteil als Arbeitslohn von Dritter Seite gelten und nach den Regelungen des § 37b EStG besteuert werden.

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Autor: Jürgen R. Schott
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