Umsatzsteuersatz für Werbegeschenke 

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Umsatzsteuersatz für Werbegeschenke 

Der EuGH bestätigt ermäßigten Umsatzsteuersatz für Werbegeschenke bei Abonnements in bestimmten Fällen

Entscheidung des EUGH

⚠️Am 05.10.2023 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall C-505/22 entschieden, dass Abonnement-Prämien, auch bekannt als ‘Werbegeschenke’, unter bestimmten Bedingungen als Nebenleistung zur eigentlichen Hauptleistung, wie beispielsweise Zeitschriftenabonnements, betrachtet werden können.

⚠️In dieser Konstellation gelten die Prämien nicht als unentgeltliche Gegenstände gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL).

⚠️Somit können sie unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz für Zeitschriftenabonnements fallen, wie in § 12 Absatz 2 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit Anlage 2 zum UStG (laufende Nummer 49) oder § 12 Absatz 2 Nummer 14 UStG festgelegt.

Hinweis für die Praxis

Die Grundsätze dieses Urteils können auch auf ähnliche Fälle mit ermäßigtem Steuersatz übertragen werden.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Entscheidung des EuGH kritisch betrachtet werden sollte, da der zugrunde liegende Streitfall einige Besonderheiten aufwies, zu denen der EuGH teilweise auch Stellung bezogen hat.

Details zur Entscheidung des EuGH:

☞Der EuGH hat zunächst anerkannt, dass die Gewährung von Prämien, um neue Abonnements abzuschließen, ein integraler Bestandteil der Geschäftsstrategie des Klägers war. Abonnements wurden signifikant häufiger abgeschlossen, wenn sie mit Abonnement-Prämien verknüpft waren, was auf einen klaren Zusammenhang zwischen der Prämienvergabe und den Abonnements hinweist.

Obwohl Abonnements auch ohne Prämien abgeschlossen oder verlängert wurden, stellte die Abonnement-Prämie einen Anreiz für den Abschluss von Abonnements dar. Sie diente allein dem Zweck, die Anzahl der Abonnenten zu erhöhen und somit die Gewinne zu steigern. Es spielte keine Rolle, dass die Prämie nicht zurückerstattet wurde, wenn das Abonnement nach der ersten Monatsrate gekündigt wurde.

☞Aus Sicht des EuGH ist eine Prämie mit einem Warenwert von weniger als 50 Euro jedenfalls nicht als Kundenprämie anzusehen, sondern als Nebenleistung zur Hauptleistung.

☞In diesem Fall könnte auch relevant gewesen sein, dass die gewährte Abonnement-Prämie in Form eines sehr preiswerten Tablets oder Smartphones vergeben wurde, da dies den Nebenleistungscharakter der Prämie zusätzlich unterstrich.

☞Der EuGH erkannte an, dass die Prämie (Tablet oder Smartphone) es den Kunden ermöglichte, die Hauptdienstleistung (das Lesen der Zeitschriften) unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, beispielsweise durch den Zugang zur digitalen Version der Zeitschriften.

Was bedeutet die Entscheidung?

Ob die Entscheidung des EuGH Auswirkungen auf das nationale Umsatzsteuerrecht haben wird, ist derzeit noch unklar.

Die Auffassung des EuGH entspricht in weiten Teilen der aktuellen Verwaltungsauffassung in Abschnitt 3.3 Absatz 16 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE), bzw. speziell für Abonnements, der Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 07.08.2007.

Offene Fragen

  1.  Es bleibt jedoch fraglich, ob ein Werbegeschenk auch dann noch als Nebenleistung zur Hauptleistung betrachtet wird, wenn das Geschenk nicht dazu geeignet ist, die Hauptdienstleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen❓So wurde das beispielsweise im Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19.01.2022 (Aktenzeichen 6 K 16/20), in dem eine Werbe-Prämie in Form einer Spielfilm-DVD nicht als Nebenleistung zum Abonnement einer Fernsehzeitschrift gesehen.
  2. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die 50 Euro-Grenze (oder nach aktueller Rechtslage 35 Euro) überschritten werden darf, ohne dass das Werbegeschenk seine Eigenschaft als Nebenleistung zur Hauptleistung verliert❓

Weitere Hilfe für die Praxis

☞Wenn das Finanzamt im Ausnahmefall von Geschenken im Sinne von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeht und den Vorsteuerabzug des Leistenden verweigert, könnte das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 12.04.2016 (Aktenzeichen 6 K 2005/11) hilfreich sein.

In diesem Fall ging es zwar um Kalender mit Werbeaufdruck, die als Geschenke behandelt wurden und daher aufgrund fehlender Aufzeichnungen im Sinne von § 4 Absatz 7 EStG nicht abzugsfähig waren. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wurde zurückgezogen (siehe XI R 31/16 (I R 38/16)). Das Urteil des Finanzgerichts bestätigte jedoch erneut, dass sogenannte Zugaben gemäß der damals gültigen Zugabe-Verordnung (ZugabeVO) nicht unter das Betriebsausgabenabzugsverbot für Geschenke fallen. Dies wurde auch in Urteilen des BFH vom 21.09.1993 (Aktenzeichen III R 76/88) und vom 12.10.2010 (Aktenzeichen I R 99/09) bestätigt, sodass der Vorsteuerabzug auch dann zulässig ist, wenn die Prämie die Geschenkegrenze überschreitet.

☞Wenn das Finanzamt andererseits unentgeltliche Wertabgaben unterstellt und den Vorsteuerabzug des Leistenden aus diesem Grund verweigert, kann das neuere Urteil des BFH vom 16.12.2020 (Aktenzeichen XI R 26/20 (XI R 28/17)) hilfreich sein. Demnach ist der Vorsteuerabzug auch dann möglich, wenn die unentgeltliche Weiterlieferung einer Eingangsleistung an einen Dritten die eigene unternehmerische Tätigkeit erst ermöglicht. Die bezogene Eingangsleistung darf dabei nicht über das hinausgehen, was erforderlich und unerlässlich ist, um diesen Zweck zu erfüllen. Die Kosten der Eingangsleistung müssen kalkulatorisch im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten sein, und der Vorteil des Dritten darf allenfalls nebensächlich sein. Obwohl dieses BFH-Urteil einen gänzlich anderen Sachverhalt behandelte, scheinen die Grundsätze durchaus vergleichbar zu sein.

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Aktuelles Steuerrecht

Quelle: EuGH im Fall C-505/22

Autor: Jürgen R. Schott
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