§ 3b EStG und Berechnung des Grundlohns bei steuerfreien Zuschlägen?
Neue Rechtsprechung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 10.08.2023 (VI R 11/21) Stellung zur Berechnung des Grundlohns bei steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit genommen.
Entscheidung
☞Gemäß dieser Entscheidung richtet sich die Höhe der Steuerfreiheit solcher Zuschläge nach dem vertraglich vereinbarten Grundlohn.
☞Dabei entspricht der Grundlohn nicht zwangsläufig dem laufenden Arbeitslohn gemäß § 39b EStG, der für den Lohnsteuerabzug im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum maßgeblich ist.
☞Die tatsächliche Auszahlung des Grundlohns an den Arbeitnehmer im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum ist für die Berechnung der Steuerfreiheit der Zuschläge nicht relevant.
Besonderheit des Einzelfalles
Im vorliegenden Fall argumentierte das Finanzamt, dass Zahlungen an eine Unterstützungskasse nicht zum Grundlohn gemäß § 3b Abs. 2 S. 1 EStG zählen, da sie dem Arbeitnehmer im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum nicht zugeflossen waren.
Ergebnis
Weder das Finanzgericht Baden-Württemberg noch der BFH folgten dieser Ansicht.
Der BFH stützt seine Entscheidung unter anderem auf den Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nach Auffassung des BFH kann die Steuerfreiheit nur auf den vereinbarten Arbeitslohn abzielen, um einen (steuerfreien) Ausgleich für besondere Erschwernisse und Belastungen zu gewähren.
☞Dies sei nur durch Bezug auf den vereinbarten Arbeitslohn möglich, da der Arbeitnehmer nur so vorab erkennen könne, in welcher Höhe die Zuschläge steuerfrei gewährt werden.
☞Gemäß § 3b Abs. 2 S. 1 EStG kommt es darauf an, was dem Arbeitnehmer “zusteht”, nicht darauf, was im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum tatsächlich zu versteuern ist.
Praxisauswirkungen
Die Entscheidung des BFH hat begrenzte Anwendung, da sie nur dann relevant ist, wenn Ansprüche des Arbeitnehmers zu einem späteren Zeitpunkt zu Lohnzufluss führen (insbesondere bei nachgelagerter Besteuerung).
In Fällen, in denen höchstmögliche Zuschläge gewährt werden sollen, bietet die Entscheidung Anlass zu prüfen, ob der Grundlohn aufgrund entsprechender Ansprüche möglicherweise höher ist als ursprünglich angenommen⚠️.
Es sei darauf hingewiesen, dass bei einmaligen Bezügen im Jahr (auch bei jährlichen Einmalzahlungen an eine Unterstützungskasse) weiterhin nicht von laufendem Grundlohn gemäß § 3b Abs. 2 S. 1 EStG die Rede ist⚠️.
Denn gemäß dieser Vorschrift gilt als Grundlohn nur der laufende Arbeitslohn, nicht jedoch einmalige Bezüge in Form von Geld- oder Sachleistungen.
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Aktuelle Lohnsteuer – Änderungen
Quelle: BFH-Urteil vom 10.08.2023
Autor: Jürgen R. Schott
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