Grenzgänger im Homeoffice

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Grenzgänger im Homeoffice

Rechtsfrage

Wenn Grenzgänger im Homeoffice im Ausland leben und arbeiten, stellt sich die Frage, in welchem Land sie sozialversichert werden – im Land des Wohnsitzes des Arbeitnehmers beziehungsweise im Land des Arbeitgeberstandorts❓

Grundsatz:

§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV – Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich
Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,
1. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind,

☞Das bedeutet, dass für eine Beschäftigung, die in Deutschland ausgeübt das deutsche SV-Recht zur Anwendung kommt.

☞So gilt das weltweit: eine Beschäftigung, die in Belgien ausgeübt wird, führt zu belgischem SV-Recht. 

Praxisproblem

Was gilt jedoch, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland hat, der Arbeitnehmer hier auch zu einem Teil arbeitet und zu einem anderen Teil vom Homeoffice aus Belgien❓

Neue multilaterale Rahmenvereinbarung für Grenzgänger im Homeoffice

Telearbeit heißt, dass Tätigkeiten regelmäßig und dauerhaft in der häuslichen Umgebung im Wohnstaat (außerhalb von D) ausgeübt werden.

Hierzu gilt seit 1. Juli 2023 eine multilaterale Rahmenvereinbarung auf Grundlage von Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04.

Lösung

☞Danach sind die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Staates anzuwenden, in dem der Arbeitgeber ansässig ist oder dessen Betriebsstätte liegt.

Dies gilt, sofern
– eine entsprechende Vereinbarung im Interesse der Beteiligten liegt und
– eine Ausnahmevereinbarung bei der DVKA beantragt wird,
– kein dritter Staat involviert ist und
– die Telearbeit im Wohnstaat weniger als 50% (anstatt der sonst geltenden 25%) der gesamten Beschäftigung ausmacht.

Welche Staaten sind dabei?

Derzeit haben sich folgende Länder dieser Rahmenvereinbarung angeschlossen:
Deutschland, Schweiz, Liechtenstein, Kroatien, Tschechien, Österreich, Niederlande, Slowakei, Belgien, Luxemburg, Malta, Norwegen, Polen, Portugal ,Spanien, Schweden, Finnland, Frankreich.

Beantragung einer Ausnahme

Da es sich um einen Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung handelt, ist er in dem Staat zu stellen, dessen Sozialversicherungsrecht nach dem Rahmenübereinkommen gelten soll. Liegt der Arbeitgebersitz in Deutschland und soll unter den zuvor geschilderten Rahmenbedingungen deutsches Sozialversicherungsrecht zur Anwendung kommen, ist das übliche Antragsverfahren für Ausnahmevereinbarungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04 zu nutzen.

Das heißt, dass ein entsprechender Antrag (A1-Bescheinigung)  vom Arbeitgeber an den GKV-Spitzenverband, DVKA elektronisch (über die Lohnsoftware) zu übermitteln ist.

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Quelle:DVKA

Autor: Jörg Romanowski
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