Zukunftsfinanzierungsgesetz zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung

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Zukunftsfinanzierungsgesetz zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Derzeit geht das Zukunftsfinanzierungsgesetz in sein gesetzgeberisches Finale. Es beschäftigt sich unter anderem auch mit der Mitarbeiterkapitalbeteiligung.

Aktuelles Recht bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Für die Steuerfreiheit bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen bis 1.440 € pro Kalenderjahr nach § 3 Nummer 39 EStG existiert noch kein Zusätzlichkeitserfordernis.

Geplante Neuregelung ab 2024

Nach geltender Rechtslage ist der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (Aktien, GmbH-Anteile etc.) am Unternehmen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei, soweit der Vorteil insgesamt 1.440 € im Kalenderjahr nicht übersteigt.

☞Dieser Höchstbetrag soll mit Wirkung ab 2024 auf 5.000 € angehoben werden.

Vermögensbeteiligungen können nach geltender Rechtslage steuerbegünstigt auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Durch die starke Anhebung des Höchstbetrags ist es aus Gründen der Vermeidung unerwünschter Gestaltungen (Lohnoptimierungen) angezeigt, mit einer Ergänzung in Satz 2 die steuerliche Begünstigung einzuschränken.

☞Künftig werden Vermögensbeteiligungen, soweit der Vorteil 2.000 € im Kalenderjahr übersteigt, nur steuerfrei sein, wenn die Beteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Hinweis zum Beitragsrecht

Die Beitragsfreiheit nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV bedingt jedoch die Zusätzlichkeit der Leistung.

Fazit

Reine Entgeltumwandlungen werden nur bedingt hilfreich sein, da diese im SV-Recht stets zur Beitragspflicht führen⚠️.

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Quelle: Zukunftsfinanzierungsgesetz

Autor: Jörg Romanowski
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