Abmeldung mit Meldegrund 34

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Abmeldung mit Meldegrund 34

Praxisfrage: In welchen Fällen werden Abmeldungen unter Verwendung des Abgabegrunds 34 vorgenommen❓
 
Grundsatz
☞Der Meldegrund 34 wird genutzt, wenn eine Beschäftigung ohne Arbeitsentgelt fortgesetzt wird und die Unterbrechung über einen Zeitraum von einem Zeitmonat hinausgeht.
In solchen Fällen meldet der Arbeitgeber die Person mit dem Meldegrund (GD) 34 von der Sozialversicherung ab.
 

Anwendungsfälle für den Meldegrund 34

Typische Situationen, die den Meldegrund 34 gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV auslösen können, sind:

  1. unbezahlter Urlaub,
  2. unentschuldigtes Fehlen oder
  3. ein rechtswidriger Streik.

☞In den entsprechenden Meldungen wird eine fiktive Beschäftigungszeit von einem Monat mit einem Arbeitsentgelt von 0 Euro angegeben.

Versicherungsschutz bleibt bestehen

Es ist zu beachten, dass die Versicherungspflicht für einen Monat bestehen bleibt, selbst wenn die Dauer der Arbeitsunterbrechung nicht absehbar oder von vornherein länger als einen Monat geplant ist.

Diese Versicherungspflicht endet vorzeitig, falls das Arbeitsverhältnis innerhalb des Zeitmonats beendet wird, beispielsweise durch eine Kündigung⚠️.

Abgrenzung

Bei folgenden Sachverhalten erfolgt keine Abmeldung mit dem Meldegrund 34 – Wenn Beschäftigte:

  1. Krankengeld, Krankentagegeld, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs-, Pflegeunterstützungs- oder Mutterschaftsgeld erhalten (= Meldegrund 51),
  2. Erziehungs- oder Elterngeld beziehen (Meldegrund 52),
  3. Elternzeit in Anspruch nehmen (Meldegrund 52),
  4. Wehr- oder Freiwilligendienst leisten (Meldegrund 53) oder
  5. in einem rechtmäßigen Streik oder einer Aussperrung stehen (Meldegrund 35).
  6. Bei der Abmeldung von kurzfristigen Beschäftigungen darf der Meldegrund 34 nicht (mehr) eingesetzt werden.

SV-Tage

Das auf einen Zeitmonat begrenzte Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses für Zeiten der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt ist keine beitragsfreie Zeit, sondern grundsätzlich als beitragspflichtige Zeit zu werten. Somit sind SV-Tage anzusetzen.

Diese Tage sind zum Beispiel für die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen zur Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils einer Einmalzahlung relevant.

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Quelle: Rundschreiben SV

Autor: Jörg Romanowski
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