Doppelte Haushaltsführung im Ausland
☞BFH widerspricht der FinVerw
Aktuelle Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung im Ausland
Mit Urteil vom 09.08.2023 (VI R 20/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Auffassung zur doppelten Haushaltsführung im Ausland (konkret: zu Unterkunftskosten im Ausland) dargelegt.
Welche Unterkunftskosten gelten?
Im Kontext einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist nun im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten als notwendig gelten.
☞Damit stellt der BFH fest, dass die Rz. 112 im BMF-Schreiben vom 25.11.2020, die lediglich die Anerkennung der ortsüblichen Miete für eine durchschnittliche Wohnung mit bis zu 60 qm vorsieht, nicht mehr gültig ist.
Sachverhalt
Der konkrete Fall, in dem ein Botschafter eine Dienstwohnung im Ausland zugewiesen bekam, führte zu hohen Unterkunftskosten, die ihm vom Dienstherrn in Rechnung gestellt wurden.
☞Der BFH entschied, dass diese Aufwendungen in tatsächlicher Höhe als abzugsfähige Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anzuerkennen sind.
Begründung des Urteils
Die Begründung des BFH betont unter anderem, dass die Ermittlung einer ortsüblichen Vergleichsmiete im Ausland oft unmöglich oder unzumutbar ist. Eine Typisierung muss sich an einem realistischen Szenario orientieren, was im Ausland bei Unterkunftskosten nicht einschränkbar ist, da diese stark von den Gegebenheiten des jeweiligen Landes abhängen.
Praxisauswirkungen
Es wird erwartet, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Entscheidung des BFH bald anerkennen und das BMF-Schreiben vom 25.11.2020 entsprechend anpassen wird.
Bis zu dieser Anpassung könnte das BFH-Urteil bei der Abwehrberatung hilfreich sein, insbesondere wenn das Finanzamt die tatsächlichen Unterkunftskosten auf eine Wohnung mit 60 qm begrenzen und somit die Steuerprogression nach deutschem Recht zu hoch ansetzen möchte. In solchen Fällen wird empfohlen, unter Verweis auf die aktuelle BFH-Entscheidung Einspruch einzulegen.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die 1.000-Euro-Grenze für Unterkunftskosten gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG nur für doppelte Haushaltsführungen im Inland gilt. Im vorliegenden Fall waren die Werbungskosten gemäß § 3c Abs. 1 EStG nur insoweit nicht abzugsfähig, als sie mit steuerfreien Bezügen nach § 3 Nr. 64 EStG in Verbindung standen (steuerfreie Auslandszuschläge aus einer öffentlichen Kasse). § 3c Abs. 1 EStG ist im Allgemeinen bei ausländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in der Regel nicht anwendbar, da die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die gesamten Einkünfte von der Besteuerung ausnehmen und nicht nur deren Einnahmen. Daher ist die Anwendung von § 3c Abs. 1 EStG in solchen Fällen nicht gegeben.
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Quelle: BFH-Urteil
Autor: Jürgen R. Schott
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