Neues zum Kinderkrankengeld

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Neues zum Kinderkrankengeld

Am 24.11.2023 hatte der Bundesrat bereits dem Pflegestudiumstärkungsgesetz zugestimmt. Damit werden auch Neuregelungen zum Kinderkrankengeld mit Wirkung ab dem  01. Januar 2024 eingeführt. 

Ansprüche der Eltern, wenn Kind krank

1. Anspruch: Berufstätige Eltern können zumindest eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit beanspruchen, wenn ihr Kind erkrankt ist und Betreuung benötigt.

2. Anspruch: Zusätzlich haben gesetzlich krankenversicherte Eltern einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, falls sie aufgrund der Betreuung des kranken Kindes Einkommensverluste erleiden und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Kinderkrankengeld während der Corona-Pandemie

Der bereits schon zuvor bestehende Anspruch war aufgrund der Corona-Pandemie für die Jahre 2022 und 2023 ausgeweitet worden.
Die reguläre Dauer des Anspruchs auf Kinderkrankengeld betrug bisher maximal 10 Arbeitstage pro Kind pro Kalenderjahr für jeden Elternteil (20 Arbeitstage für Alleinerziehende) und ist insgesamt auf 25 Arbeitstage pro Elternteil begrenzt (50 Arbeitstage für Alleinerziehende). Für 2022 und 2023 wurde der Anspruch auf 30 Arbeitstage pro Kind (bzw. 60 für Alleinerziehende) verlängert, mit einer Gesamtbegrenzung von 65 Arbeitstagen pro Elternteil (bzw. 130 für Alleinerziehende) bei mehreren Kindern.

Neuregelung zum Kinderkrankengeld ab 2024

Ab dem 1. Januar 2024 sollen gesetzliche Änderungen in Kraft treten, die den Anspruch auf Kinderkrankengeld erhöhen.

Für die Jahre 2024 und 2025 sollen Eltern

  • ☞15 Arbeitstage pro Kind (bzw. 30 für Alleinerziehende) anstatt der bisherigen 10 (bzw. 20) erhalten können,
  • ☞was die Gesamtanzahl der Anspruchstage auf 35 Arbeitstage pro Jahr für Elternteile (70 für Alleinerziehende) erhöht.

 

Neuer Kinderkrankengeldanspruch

☞Des Weiteren wird ein neuer Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes während einer stationären Behandlung eingeführt.

  1. Dieser Anspruch gilt, wenn das Kind unter 12 Jahre alt oder auf Hilfe angewiesen ist.
  2. Die Dauer der Mitaufnahme wird von der Einrichtung bescheinigt.
  3. Für die Begleitung während einer stationären Behandlung gibt es keine festgelegte Höchstanspruchsdauer wie beim Kinderkrankengeld für die häusliche Betreuung.
  4. Auch werden die Tage bei stationärer Mitaufnahme nicht auf die Höchstanspruchsdauer des Kinderkrankengeldes angerechnet.

Mehrfachansprüche

☞Es ist wichtig zu beachten, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme parallel zu anderen Krankengeldansprüchen besteht, jedoch nur ein Anspruch realisiert werden kann.

☞Eltern haben hierbei ein Wahlrecht.

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Quelle: Pflegestudiumstärkungsgesetz

Autor: Jörg Romanowski
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