Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte
Es ist wichtig, dass die Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte klar und eindeutig erfolgt.
Praxisproblem
Dies kann für Arbeitnehmer, die an verschiedenen oder regelmäßig wechselnden Orten arbeiten, eine Herausforderung darstellen.
Aktuelle Rechtsprechung zur ersten Tätigkeitsstätte
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 14. September 2023 (VI R 27/21) verdeutlicht, dass die Festlegung, ob es eine erste Tätigkeitsstätte gibt und wo sich diese befindet, im Einzelfall schwierig sein kann.
Fallgestaltungen
- Ein Arbeitnehmer kann in einem Dienstverhältnis mehrere Tätigkeitsstätten haben, jedoch höchstens eine als erste Tätigkeitsstätte.
- Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat, sondern ausschließlich auswärtige Tätigkeitsstätten.
☞Die Festlegung erfolgt in erster Linie anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Vorgaben des Arbeitgebers.
Sachverhalt und Entscheidung beim BFH
Im Falle eines Bauleiters, der an verschiedenen Baustellen tätig ist, kann die Feststellung einer ersten Tätigkeitsstätte schwierig sein, insbesondere wenn klare arbeitsrechtliche Festlegungen fehlen oder unklar sind.
Ein Arbeitnehmer ohne eine klare erste Tätigkeitsstätte wird als außerhalb seiner Wohnung immer auswärts tätig betrachtet. In solchen Fällen können Verpflegungspauschalen geltend gemacht werden. Zudem erfolgt keine Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb mit dem Firmenwagen, wenn keine erste Tätigkeitsstätte vorhanden ist.
Wenn es an einer dauerhaften Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer betrieblichen Einrichtung aufgrund fehlender arbeitsrechtlicher Festlegungen mangelt, wird dennoch von einer ersten Tätigkeitsstätte an der betrieblichen Einrichtung ausgegangen, wenn der Arbeitnehmer dort typischerweise arbeitstäglich oder mindestens an zwei vollen Arbeitstagen pro Arbeitswoche oder einem Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit dauerhaft tätig werden soll. Dabei muss die eigentliche berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers quantitativ an der betrieblichen Einrichtung ausgeübt werden. Im konkreten Fall des Bauleiters war dies jedoch nicht gegeben.
Weiterführende Unterstützung
Alle wichtigen steuerrechtlichen Änderungen werden wir stets in der Seminarreihe “Aktuelles Steuerrecht” darstellen.
Für weitere Informationen und eine rechtliche Beratung zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.
Buchen Sie hier Ihr passendes Seminar!
Quelle: BFH-Urteil
Autor: Jürgen R. Schott
Vita und Seminare
Bleiben Sie up-to-date mit unseren Angebotenen. Abonnieren Sie den Nautilus – Newsletter.
NEWSLETTERANMELDUNG