Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte

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Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte

Es ist wichtig, dass die Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte klar und eindeutig erfolgt.

Praxisproblem

Dies kann für Arbeitnehmer, die an verschiedenen oder regelmäßig wechselnden Orten arbeiten, eine Herausforderung darstellen.

Aktuelle Rechtsprechung zur ersten Tätigkeitsstätte

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 14. September 2023 (VI R 27/21) verdeutlicht, dass die Festlegung, ob es eine erste Tätigkeitsstätte gibt und wo sich diese befindet, im Einzelfall schwierig sein kann.

Fallgestaltungen

  1. Ein Arbeitnehmer kann in einem Dienstverhältnis mehrere Tätigkeitsstätten haben, jedoch höchstens eine als erste Tätigkeitsstätte.
  2. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat, sondern ausschließlich auswärtige Tätigkeitsstätten.

☞Die Festlegung erfolgt in erster Linie anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Vorgaben des Arbeitgebers.

Sachverhalt und Entscheidung beim BFH

Im Falle eines Bauleiters, der an verschiedenen Baustellen tätig ist, kann die Feststellung einer ersten Tätigkeitsstätte schwierig sein, insbesondere wenn klare arbeitsrechtliche Festlegungen fehlen oder unklar sind.

Ein Arbeitnehmer ohne eine klare erste Tätigkeitsstätte wird als außerhalb seiner Wohnung immer auswärts tätig betrachtet. In solchen Fällen können Verpflegungspauschalen geltend gemacht werden. Zudem erfolgt keine Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb mit dem Firmenwagen, wenn keine erste Tätigkeitsstätte vorhanden ist.

Wenn es an einer dauerhaften Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer betrieblichen Einrichtung aufgrund fehlender arbeitsrechtlicher Festlegungen mangelt, wird dennoch von einer ersten Tätigkeitsstätte an der betrieblichen Einrichtung ausgegangen, wenn der Arbeitnehmer dort typischerweise arbeitstäglich oder mindestens an zwei vollen Arbeitstagen pro Arbeitswoche oder einem Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit dauerhaft tätig werden soll. Dabei muss die eigentliche berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers quantitativ an der betrieblichen Einrichtung ausgeübt werden. Im konkreten Fall des Bauleiters war dies jedoch nicht gegeben.

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Aktuelles Steuerrecht

Lohnsteuer 2024

Einkommensteuer

Quelle: BFH-Urteil

Autor: Jürgen R. Schott
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