Grundlohn für steuerfreie Zuschläge

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Grundlohn für steuerfreie Zuschläge

Praxisfrage: In der Praxis stellt sich bei der Zahlung von steuerfreien Zuschlägen oft die Frage: welcher Grundlohn bildet dafür die Grundlage? Von welcher Basis werden die steuerfreien Zuschläge berechnet?

Ausgangslage

Steuerfreie Zuschläge werden aufgrund arbeitsvertraglicher Ansprüche zum Grundlohn gewährt. Nicht jeder Beruf ermöglicht eine feste Arbeitszeit von 9 bis 17 Uhr. Insbesondere in Branchen wie dem produzierenden Gewerbe, dem Gesundheitswesen oder der öffentlichen Sicherheit ist ein rund um die Uhr Einsatz der Mitarbeiter erforderlich, was regelmäßige Schichtarbeit sowie Arbeit an Wochenenden und Feiertagen bedeutet. Der Gesetzgeber honoriert dies durch die Bereitstellung steuerfreier Zuschläge, die zum Grundlohn für Tätigkeiten in diesen Zeiten addiert werden.

Aktuelle Rechtsprechung zum Grundlohn 

Die Frage, welche Beträge in die Bemessungsgrundlage für diese Zuschläge einfließen, wurde in einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. August 2023 (VI R 11/21) geklärt.

Worum ging es?

In dem vorliegenden Fall gewährte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Bei der Berechnung berücksichtigte er Beiträge, die er aufgrund einer Gehaltsumwandlung an eine zugunsten der Arbeitnehmer eingerichtete Unterstützungskasse zahlte.

Was sagte das Finanzamt

Das Finanzamt argumentierte, dass diese Beiträge nicht zum Grundlohn gehören und somit nicht in die Bemessungsgrundlage der steuerfreien Zuschläge einfließen sollten.

Entscheidung des BFH

Der BFH widersprach dieser Auffassung.

☞Entscheidend für die Bemessungsgrundlage der steuerfreien Zuschläge ist der vertraglich festgelegte Arbeitslohn, den die Arbeitnehmer erhalten, wobei steuerfreie Zuschläge bis zu einem Grundlohn von maximal 50 Euro pro Stunde gewährt werden können (25 Euro Stundenlohn für die Sozialversicherungsfreiheit).

☞Es ist dabei nicht relevant, ob und in welchem Umfang dieser Arbeitslohn tatsächlich den Arbeitnehmern zufließt.

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Quelle: BFH-Urteil

Autor: Jürgen R. Schott
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