MoPeG 2024

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MoPeG 2024

Zum 1. Januar 2024 hat der Gesetzgeber mit dem MoPeG 2024 grundlegende Veränderungen im Personengesellschaftsrecht eingeführt, die die bisherige Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte aufgreifen und ein zeitgemäßes Personengesellschaftsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch etablieren.

Wesentliche Neuerungen durch das MoPeG 2024

☞Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nunmehr gesetzlich rechtsfähig sein kann, sofern sie nach außen in Erscheinung tritt.

☞Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die GbR in das neue Gesellschaftsregister einzutragen, wodurch sie zur sogenannten eGbR wird.

☞Bestimmte Geschäfte, wie der Handel mit Grundstücken oder Beteiligungen, sind künftig ausschließlich der eGbR vorbehalten, was die Eintragung einer GbR oft sinnvoll macht.

☞Mit der Neuregelung wurde zudem das bisherige Gesamthandsvermögen zum 1. Januar 2024 abgeschafft, was zu zahlreichen steuerlichen Fragen führte, die der Gesetzgeber mittlerweile geklärt hat.

Die Ertragsteuergesetze (Einkommensteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz) haben klargestellt, dass die bisherigen Regelungen zum Gesamthandsvermögen ab dem Jahr 2024 fiktiv weitergelten. Somit besteht weiterhin die Unterscheidung zwischen dem eigenen (Betriebs)vermögen der Personengesellschaft und den Sonder(betriebs)vermögen der Gesellschafter bzw. Mitunternehmer.

Die Einkommensbesteuerung erfolgt nach wie vor transparent auf der Ebene der Gesellschafter.

☞Hinsichtlich des Besteuerungsverfahrens unterscheidet die Finanzverwaltung nun zwischen rechtsfähigen und nicht-rechtsfähigen Personenvereinigungen.

☞In Bezug auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer bleiben die bisherigen Regelungen unverändert. Mitunternehmerschaften und ihre Anteile können nach wie vor begünstigt oder sogar vollständig erbschafts- bzw. schenkungsteuerfrei übertragen werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

☞Im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer ergeben sich bezüglich bisheriger Grundstücks- bzw. Beteiligungsgeschäfte keine Änderungen. Die bisherigen Steuerverschonungen bleiben bestehen, solange die festgelegten Bedingungen (wie die Übertragung von nicht mehr als 90 Prozent innerhalb von 10 Jahren) eingehalten werden. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Übertragungen ab dem 1. Januar 2024, da hierfür keine entsprechende Befreiung für die Besteuerung von Personengesellschaften eingeführt wurde.

⚠️Der Gesetzgeber plant jedoch bereits eine umfassende Reform der Grunderwerbsteuer, die eine Harmonisierung der Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften vorsieht.

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Quelle: MoPeG 2024

Autor: Jürgen R. Schott
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