EUGH zu Steuerschuld und unrichtigem Steuerausweis
Der EUGH hatte sich zu Steuerschuld und unrichtigem Steuerausweis bereits 2022 mit Urteil geäußert. Frage war nur: Wie geht es jetzt weiter?
Ausgangslage EUGH
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 08.12.2022 (C-378/21) bestätigt, dass ein Steuerpflichtiger den unrechtmäßig in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht zahlen muss, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Dies gilt besonders, wenn die Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die keinen Vorsteuerabzug geltend machen können.
Derzeit anhängiges Verfahren beim BFH
Aktuell ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen V R 16/23 ein Verfahren zur Steuerschuld beim unrichtigen Steuerausweis anhängig.
Vorinstanz FG Köln
Das Finanzgericht Köln hatte in seinem Urteil vom 25.07.2023 (8 K 2452/21) die Ansicht vertreten, dass § 14c Abs. 1 UStG gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) verstößt, sofern keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht. Hierbei bezog sich das Gericht auf die jüngere Entscheidung des EuGH (C-378/21 – siehe unten im Artikel).
Praxistipp
Für Fälle einer Steuerschuld gemäß § 14c Abs. 1 UStG empfiehlt das Gericht, das Verfahren unter Nennung des laufenden BFH-Verfahrens offenzuhalten, um möglicherweise von einer positiven BFH-Entscheidung zu profitieren. In solchen Fällen ruht das Verfahren gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO.
Begründung des FG Köln
Das Finanzgericht Köln sieht keine Notwendigkeit für eine Rechnungskorrektur oder Rückzahlung des zu viel ausgewiesenen Steuerbetrags an die Rechnungsempfänger. Das gilt insbesondere, wenn die Leistungen vorrangig an Endverbraucher abgerechnet werden. Selbst bei einer (irrtümlichen) Rechnungsstellung mit Umsatzsteuer (die durch eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes abgesichert wurde) könnte das Finanzamt die Umsatzsteuer aufgrund des Gutglaubensschutzes erstatten. Unabhängig von einer Rechnungskorrektur oder Rückzahlung der Umsatzsteuer an vorsteuerabzugsberechtigte Kunden.
Worum ging es konkret?
Im vorliegenden Fall handelte es sich um Postzustellungsaufträge (PZA-Leistungen), die zweifelsfrei überwiegend an Endverbraucher ohne Vorsteuerabzug erbracht wurden. Ursprünglich wurden diese Leistungen aufgrund einer verbindlichen Auskunft des Finanzamtes als umsatzsteuerpflichtig behandelt und mit Umsatzsteuer an Endverbraucher abgerechnet.
☞Das Finanzgericht Köln entschied jedoch, dass es sich um umsatzsteuerfreie Post-Universaldienstleistungen gemäß § 4 Nr. 11b UStG handelte.
⚠️Die endgültige Klärung steht jedoch noch aus, da die Entscheidung des BFH (vgl. Aktenzeichen V R 16/23) noch aussteht.
Die zentrale Frage lautet: “Ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11b UStG auch bei rabattierten und DV-freigemachten PZA-Leistungen als sogenannte AGB-Leistungen anwendbar?”
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Quellen:
Autor: Jürgen R. Schott
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