Steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften

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Steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften 

Achtung: BVerfG bestätigt: Steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften möglich ⚠️

Rechtsfrage

Die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften und die Möglichkeit der Überführung von einem Gesamthandsvermögen in ein anderes zum Buchwert waren lange Zeit unklar, da § 6 Abs. 5 EStG diese Situation nicht explizit regelte.

Entscheidung des BVerfG

Nach über 10 Jahren hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 28.11.2023 (2 BvL 8/13) die Vorlagefrage des Bundesfinanzhofs beantwortet.

☞Gemäß der Entscheidung des BVerfG ist der Ausschluss der Buchwertübertragung bei beteiligungsidentischen Personengesellschaften durch § 6 Abs. 5 S. 3 EStG ab 2001 mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG nicht vereinbar.

☞Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine rückwirkende Neuregelung für Übertragungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 zu erlassen.

☞Bis zum Inkrafttreten einer solchen Neuregelung ist das Buchwertprivileg des § 6 Abs. 5 S. 3 EStG auch bei unentgeltlichen Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zu gewähren.

Handlungsempfehlung

In Fällen beteiligungsidentischer Schwesterpersonengesellschaften sollten Übertragungen in allen offenen Fällen vom Finanzamt anerkannt werden. Falls Verfahren aufgrund der ausstehenden Entscheidung des BVerfG ruhten, können diese nun wiederaufgenommen werden.

Beachte!

Es ist zu beachten, dass das BVerfG nur den Extremfall bei beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften entschieden hat. Das Hauptargument war, dass bei solchen Übertragungen keine Verschiebung von stillen Reserven stattfinden kann, und somit Personengesellschaften gegenüber Einzelunternehmen mit mehreren Betrieben nicht benachteiligt werden dürfen.

⚠️Das Urteil ist nicht anwendbar, wenn sich der Gesellschafterkreis der beiden Personengesellschaften unterscheidet oder wenn der Gesellschafterkreis gleich ist, aber unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse vorliegen.

In solchen Fällen, bei denen es zu einer Verschiebung von stillen Reserven kommt, ist nicht auszuschließen, dass das BVerfG die Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven bestätigen würde.

Der Gesetzgeber gestattet zwar die Verschiebung von stillen Reserven in bestimmten Fällen des § 6 Abs. 5 EStG, aber das BVerfG hat bisher die Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 5 S. 3 EStG auf lediglich personenidentische Schwesterpersonengesellschaften nicht ausgeweitet. Bei unentgeltlichen Übertragungen zwischen nicht-personenidentischen Gesellschaften gibt es in der Literatur unterschiedliche Auffassungen (vgl. z.B. Bernütz/Loll in DB vom 29.03.2013, Heft 13, Seite 665-668).

 

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Quelle: BVerG vom 28.11.2023

Autor: Jürgen R. Schott
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