Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge

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Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge

Und wieder ging es um die Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge!

Aktuelle BFH-Rechtsprechung

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in seinem Urteil vom 23.08.2023 (Aktenzeichen X R 30/21) festgestellt, dass auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags bestehen.

Vorausgehende Rechtsprechung zu Säumniszuschläagen

Diese Entscheidung des X. Senats schließt sich der bereits durch den VII. Senat des BFH vertretenen Auffassung an, wie sie im Urteil vom 15.11.2022 (Aktenzeichen VII R 55/20) dargelegt wurde und bereits im Bundessteuerblatt II veröffentlicht ist.

Auswirkungen für die Praxis

☞Infolgedessen wurden sämtliche laufenden Verfahren gegen den Säumniszuschlag vom BFH abgewiesen.

☞In einigen Fällen konnte lediglich die Aussetzung der Vollziehung erreicht werden.

☞Eventuellen unbilligen Härten im Einzelfall kann nur durch (Teil-)Erlass gemäß § 227 AO begegnet werden. Aktuell ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 85/16 noch die Frage offen, ob Säumniszuschläge aufgrund sachlicher Unbilligkeit zu erlassen sind, wenn die Aussetzung der Vollziehung vom Finanzamt abgelehnt wurde und die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird.

Praxitipp

⚠️Beachte: bei absehbaren Zahlungsschwierigkeiten sollte im Vorfeld eine (gegebenenfalls zinslose) Stundung beim Finanzamt beantragt werden – dadurch lassen sich hohe Säumniszuschläge vermeiden!

 

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Quelle: BFH-Urteil vom 23.08.2023

Autor: Jürgen R. Schott
Vita und Seminare

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