SV-rechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen
Es gibt zig verschiedene (berufliche) Bildungsmaßnahmen und alle müssen im Zweifel im Lohn korrekt sv-rechtlich beurteilt werden. Das ist oft nicht wirklich einfach. Insofern ist es durchaus hilfreich, dass die SV-Träger dazu ein gesondertes Besprechungsergebnis aufgelegt und dieses auch jüngst aktualisiert haben.
Rechtliche Ausgangslage
Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I Seite 1248) wurden Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen), sozialversicherungsrechtlich den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt (§ 5 Abs. 4a Satz 1 Nr. 3 SGB V, § 1 Satz 5 Nr. 3 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III).
☞Als solche unterliegen sie der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Diese Form der Ausbildung war in der gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie in der Anlage 1 bislang nicht abgebildet. Sie war dementsprechend neu mit aufzunehmen.
☞In diesem Zuge wurden auch schulische Ausbildungen mit aufgenommen. Diese begründen grundsätzlich zwar keine Versicherungspflicht. Sofern derartige Ausbildungen im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert werden, tritt jedoch Versicherungspflicht in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung ein.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sind insofern überein gekommen, die gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der aktualisierten Fassung unter dem Datum vom 23.11.2023 neu bekanntzugeben.
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Quelle: Besprechungsergebnis + Anlage
Autor: Jörg Romanowski
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