Bürokratieentlastungsgesetz reloaded = Nummer 4!

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Bürokratieentlastungsgesetz reloaded = Nummer 4!

Einen Versuch, über ein Bürokratieentlastungsgesetz den Paragrafendschungel etwas übersichtlicher zu gestalten, gab es schon mehrfach – nunmehr steht ein 4. Versuch an …. eine never ending Story!

Gesetzentwurf zur Bürokratieentlastung

Am 11. Januar 2024 hat das Bundesministerium der Justiz den Entwurf für das vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) veröffentlicht. Dieser Entwurf steht im Einklang mit den vorherigen Ankündigungen, die im Rahmen eines Eckpunktepapiers gemacht wurden, wie aus einer Pressemitteilung des Ministeriums hervorgeht.

Welche Anpassungen sind geplant?

Ein signifikanter Teil der Änderungen betrifft die Anpassung rechtlicher Formalitäten,

☞insbesondere die Reduzierung der Aufbewahrungszeit von Buchungsbelegen von bisher zehn auf acht Jahre und

☞die Erleichterung der Kommunikation durch die Anerkennung der Textform, wie E-Mails, SMS oder Nachrichten über Messenger-Dienste, als ausreichend für bestimmte rechtliche Mitteilungen. Dazu zählen unter anderem Mitteilungen gemäß dem Aktiengesetz, Willenserklärungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und ähnliche Fälle.

Was kommt für die Steuerberater?

☞Des Weiteren wird für Steuerberater die Möglichkeit geschaffen, die Zustimmung ihrer Mandanten zur Abtretung oder Übertragung von Gebührenforderungen sowie die Begrenzung des Schadensersatzes bei fahrlässigem Handeln in Textform zu erhalten. Das wäre eine Lockerung der bisherigen strengeren Formvorschriften.

Was sagt die Praxis zu Nummer 4

Sowohl der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) als auch die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) haben sich zum Entwurf geäußert. Beide sehen die vorgeschlagenen Änderungen als unzureichend an. Beispielsweise plädiert der DStV für eine weitere Reduzierung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege auf fünf Jahre.

Weiterer Ablauf

Die endgültige Annahme des BEG IV setzt die Zustimmung der Bundesregierung, des Bundestags und des Bundesrats voraus. Die weitere Entwicklung des Gesetzesvorhabens bleibt abzuwarten.

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Quelle: BMJ zum BEG IV

Autor: Jürgen R. Schott
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