Passivierung von Restwertabsicherung im Kfz-Vertrieb

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Passivierung von Restwertabsicherung im Kfz-Vertrieb

Im folgenden Beitrag geht es um die steuerliche Nichtanerkennung der Passivierung von Restwertabsicherung im Kfz-Vertrieb durch den BFH

BFH-Rechtsprechung

In einem Urteil vom 13. September 2023 (XI R 20/20) hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur Restwertabsicherung im Automobilhandel Stellung genommen.

Entscheidung

Dabei wurde festgestellt, dass die sogenannten “Beteiligungsbeträge”, die ein Händler im Rahmen einer Rücknahmeverpflichtung gegenüber dem Hersteller leistet, weder als Schulden noch als Rückstellungen in der Bilanz anzusetzen sind.

Kurze Darstellung des Falls

Ein Automobilhändler (K) verkaufte Fahrzeuge eines Herstellers (A) und vermittelte in Leasingfällen Verträge zwischen seinen Kunden und einer Leasinggesellschaft (B). Er verpflichtete sich dabei, die Fahrzeuge am Ende der Leasingzeit zu einem vorher festgelegten Preis zurückzukaufen, falls die Leasinggesellschaft dies wünschte. Um sich gegen finanzielle Verluste abzusichern, nahm K an einem Restwertabsicherungsmodell von A teil, das eine vollständige Absicherung bot und K vor Verlusten schützte, falls der tatsächliche Wert des Fahrzeugs unter den vereinbarten Rückkaufpreis fiel. Für diese Absicherung bildete K eine erfolgsmindernde Verbindlichkeit gegenüber A, die bei Inanspruchnahme der Option durch B beglichen wurde.

Vorinstanz

☞Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Thüringen sahen in ihren Entscheidungen die “Beteiligungsbeträge” als nicht passivierungsfähig an. Entscheidungsgründe des BFH

Begründung des BFH

Der BFH schloss sich der Meinung der Vorinstanz an, begründete seine Entscheidung jedoch anders:

Der BFH hat in seiner Entscheidung spezifisch die Restwertabsicherung zwischen Händler und Hersteller behandelt, nicht aber die Rückkaufverpflichtung zwischen Händler und Käufer. Die Frage, ob eine vollständige Restwertabsicherung Einfluss auf die Bilanzierung einer Rückkaufverpflichtung haben könnte, wurde nicht geprüft. Rückkaufverpflichtungen sollten weiterhin als Verbindlichkeiten bilanziert werden, unabhängig von der Bewertung der Restwertabsicherung.

Zur Bilanzierung von Rückkaufverpflichtungen

Das BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 (IV R 52/04) bleibt maßgeblich für die Bilanzierung von Rückkaufverpflichtungen, bei denen eine Verbindlichkeit in Höhe des erhaltenen Entgelts ausgewiesen wird. Diese Verbindlichkeit wird erst bei Ausübung oder Verfall der Option ausgebucht. Die Bewertung der Rückkaufverpflichtung kann auf Basis von Vergleichen zwischen Verkäufen mit und ohne Rückkaufoption erfolgen. Bei der Schätzung des Wertes der Rückkaufverpflichtung kann das zur Absicherung des Restwertrisikos gezahlte Entgelt angesetzt werden, was auch nach der BFH-Entscheidung gültig bleibt.

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Quelle: BFH-Urteil

Autor: Jürgen R. Schott
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