Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschlagssätze

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Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschlagssätze wird bestätigt

☞Der BFH bestärkt die festgelegten Sätze für Säumniszuschläge.

Ausgangslage bei Säumniszuschlägen

Für Steuerzahler, die ihre Steuern nicht rechtzeitig entrichten, können strenge Maßnahmen ergriffen werden. Jeden angefangenen Monat wird ein Säumniszuschlag von 1 Prozent der Steuerschuld erhoben (auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet), was effektiv eine zusätzliche Belastung von 12 Prozent jährlich darstellt.

Bei einer Steuerschuld von 1.000 Euro summiert sich dies auf 120 Euro Säumniszuschläge pro Jahr. Es ist daher ratsam, verspätete Zahlungen zu vermeiden.

Debatte über die Angemessenheit des Säumniszuschlags

Die Frage, ob die Höhe des Säumniszuschlags angemessen und mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wurde lange diskutiert. Steuerpflichtige haben dagegen bei Finanzgerichten Beschwerde eingelegt und Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) beantragt. In einigen Fällen wurde die Vollziehung ausgesetzt. Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2021, der den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat als verfassungswidrig erklärte, weckte Hoffnungen auf eine günstige Entscheidung. Daraufhin wurde der Zinssatz für Verzinsungszeiträume ab 2019 rückwirkend auf 0,15 Prozent pro Monat gesenkt. In den Rechtsstreitigkeiten argumentierten die Steuerpflichtigen, dass der Säumniszuschlag von 1 Prozent pro Monat auch einen Zinsanteil, beispielsweise von 0,5 Prozent, enthalte. Die restlichen 0,5 Prozentpunkte dienten dann anderen Zwecken des Säumniszuschlags, insbesondere als Strafmaßnahme zur Sicherstellung der pünktlichen Zahlung und zur Deckung zusätzlicher Verwaltungskosten. Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Beibehaltung des Säumniszuschlags

☞Die Argumente der Kläger fanden jedoch keinen Anklang.

Entscheidung des BFH

Der BFH sieht trotz eines allgemein niedrigen Zinsniveaus keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Säumniszuschlags.

Die Schlussfolgerungen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungswidrigen Vollverzinsung von Steuerschulden können nicht auf den Säumniszuschlag übertragen werden.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder das Rechtsstaatsprinzip liegt nicht vor.

Der BFH sieht keine Notwendigkeit, diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2018, für die der steuerliche Zinssatz als verfassungswidrig eingestuft wurde, sieht der BFH keine Bedenken gegen die Höhe des Säumniszuschlags.

Damit bestätigen die Entscheidungen des BFH die geltenden Regelungen.

Alle anhängigen Verfahren gegen den Säumniszuschlag wurden abgewiesen, lediglich in einigen Fällen konnte eine Aussetzung der Vollziehung erreicht werden.

Hinweis für die Praxis

Zahlungsverzögerungen zu ignorieren, ist keine Lösung. Bei zu erwartenden Zahlungsschwierigkeiten sollten Steuerpflichtige im Vorfeld eine Stundung oder Ratenzahlung beim Finanzamt beantragen, um hohe Säumniszuschläge zu vermeiden. Stundungen verursachen ebenfalls Zinsen, können aber in einigen Fällen zinslos gewährt werden, um unbillige Härten zu vermeiden.

Ein (Teil-)Erlass kann in Einzelfällen möglich sein, liegt jedoch im Ermessen der Finanzbehörden.

Ein aktuell beim BFH anhängiges Verfahren soll klären, ob Säumniszuschläge erlassen werden können, wenn die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde und die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird.

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Aktuelles Steuerrecht

Quelle: BFH

Autor: Jürgen R. Schott
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