Gelegentliche Auftragsvergabe bei der Künstlersozialabgabe
Wann handelt es sich noch um eine gelegentliche Auftragsvergabe bei der Künstlersozialabgabe? Eine wichtige Frage, mit der sich insbesondere die abgabepflichtigen Unternehmen als Eigenwerber und in der Generalklausel auseinandersetzen müssen.
Gesetzgeber hat angepasst
Für Eigenwerber gilt: “Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen.”
Für die Generalklausel gilt: “Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.”
Erinnern Sie sich?
☞Bis vor Kurzem war hier jedoch immer noch von einer “gelegentlichen” Auftragsvergabe die Rede – mittlerweile geht es nur noch allgemein um eine Auftragsvergabe.
Was bedeutet das für die Praxis?
Zeiträume bis zum 31.12.2022
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes werden Aufträge nicht nur gelegentlich erteilt, wenn diese mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Häufigkeit und in einem nicht unerheblichen wirtschaftlichen Ausmaß erfolgen. Die Künstlersozialkasse orientiert sich bei der Prüfung dieser Fälle somit an der Anzahl der kalenderjährlich erteilten Aufträge zu Zwecken der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit oder zu sonstigen Zwecken des eigenen Unternehmens mit Einnahmeerzielung sowie an der Gesamtsumme der im Kalenderjahr an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte und entscheidet im Einzelfall.
Nach § 24 Abs. 3 KSVG a.F. werden Aufträge nur gelegentlich erteilt, wenn die Summe der Entgeltzahlungen nach § 25 KSVG aus den in einem Kalenderjahr gezahlten Aufträ-gen 450 € nicht übersteigt.
Zeiträume ab dem 01.01.2023
Für Zeiträume ab dem 01.01.2023 hat der Gesetzgeber mit dem § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 i. V .m. Satz 2 KSVG n. F. klargestellt, dass eine Abgabepflicht besteht, wenn für Zwecke der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit oder zu sonstigen Zwecken mit Ein-nahmeerzielung selbständige Künstler oder Publizisten beauftragt werden. Die Abgabepflicht setzt ab dem 01.01.2023 voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen im Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 € übersteigt.
☞Das Tatbestandsmerkmal der nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung wurde gestrichen.
Wenn es bei der Abgabepflicht nach der Generalklausel auf die Anzahl der Veranstaltungen ankommt, besteht eine Abgabepflicht nur, wenn mehr als 3 Veranstaltungen durchgeführt werden und die Gesamtsumme aller Entgelte in einem Jahr 450 € übersteigt.
Fazit
Damit dürften seit 2023 deutlich mehr Aufträge zu berücksichtigen sein, die damit die Abgabeschuld zur Künstlersozialabgabe auslösen!
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