§ 37b EStG für VIP-Logen
Die Bereitstellung von VIP-Logen ist in der Praxis ein häufiger Anwendungsfall für die Pauschalierung nach § 37b EStG.
BFH zu VIP-Logen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 23. November 2023 (Aktenzeichen VI R 15/21) wichtige Klarstellungen zur Besteuerung der unentgeltlichen Bereitstellung von VIP-Logenplätzen für Geschäftspartner und Arbeitnehmer nach § 37b EStG getroffen:
- Die Bereitstellung von VIP-Logenplätzen an Geschäftspartner und Arbeitnehmer gilt als Sachzuwendung, die gemäß § 37b EStG pauschal versteuert werden kann.
- Die Sachzuwendung bezieht sich auf die Überlassung einzelner Plätze. ☞Kosten für nicht genutzte Plätze dürfen nicht einbezogen werden.
- Die Kosten für die zur Verfügung gestellten Plätze können durch eine sachgerechte Schätzung ermittelt werden. ☞Dies gilt auch für den Anteil der Aufwendungen, der auf Werbung entfällt.
Vorausgehende Entscheidung des FG
Diese Entscheidung bestätigt das Vorgehen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, das in seinem Urteil vom 22. Juni 2021 (Aktenzeichen 8 K 8232/18) eine Schätzungsmethode anwendete.
Dabei wurde nicht pauschal zwischen Werbung und Geschenken aufgeteilt, sondern die einzelnen Plätze wurden für jede Veranstaltung nach einem festgelegten Schema bewertet, wobei auch ein zusätzlicher Vorteil für die individuelle Betreuung der Gäste berücksichtigt wurde.
Nicht genutzte und für Mitarbeiter reservierte Plätze wurden von der Berechnung ausgeschlossen, und der verbleibende Betrag wurde zwischen Werbeaufwand und steuerpflichtiger Sachzuwendung aufgeteilt.
Platzwertberechnung für § 37b EStG
Die Methode der Platzwertberechnung, wie vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg angewandt und vom BFH bestätigt, bietet eine praxisnahe Lösung für die steuerliche Bewertung von VIP-Logen.
☞Leerplätze gelten dabei nicht als geldwerter Vorteil für die eingeladenen Personen, eine Abweichung von den allgemeinen Regelungen zu Betriebsveranstaltungen.
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Quelle: BFH
Autor: Jürgen R. Schott
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