Gesundheitsförderung für Mitarbeiter und Lohnsteuer
Wann führt die Gesundheitsförderung für Mitarbeiter zur Lohnsteuerfreiheit? Eine in der Praxis nicht ganz unwichtige Frage, gerade wenn es heute so oft um die Mitarbeiterbindung geht.
BFH zur Steuerfreiheit bei der Gesundheitsförderung
In einem Urteil vom 23. November 2023 (VI R 24/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) Klarheit zur steuerlichen Behandlung von geldwerten Vorteilen aus unentgeltlich oder vergünstigt gewährten Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen im Rahmen von Präventionsmaßnahmen geschaffen.
☞Diese Vorteile sind demnach nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei, selbst wenn die Kosten für die Maßnahme teilweise von einer Krankenkasse übernommen werden.
☞Damit folgt der BFH auch der Position des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) aus dessen Schreiben vom 20. April 2021.
Sachverhalt beim BFH
Konkret ging es in dem Fall um reduziert angebotene Gesundheitstage, bei denen Arbeitnehmern diverse Kurse in einem Ferienzentrum oder Hotel angeboten wurden. Dabei wurde ein Teil der Kosten von der Krankenkasse erstattet.
Während das Finanzamt die Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen als nicht steuerfrei ansah, hatte das Finanzgericht (FG) in erster Instanz die Steuerfreiheit der gesamten Maßnahme anerkannt.
Der BFH hob jedoch diese Entscheidung auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.
Begründung des BFH
Der BFH betont, dass nach § 3 Nr. 34 EStG jede Zuwendung einzeln zu bewerten ist, um zu bestimmen, ob sie zur Gesundheitsförderung dient und damit steuerfrei ist.
☞Er stellte klar, dass eine Aufteilung zwischen steuerfreien Maßnahmen und solchen, die nicht unmittelbar der Präventionsmaßnahme zuzuordnen sind, möglich und notwendig ist.
Praxistipp
Dieses Urteil hebt hervor, dass Arbeitgeber bei der Übernahme von Kosten für Gesundheitsförderungsveranstaltungen die Verpflegungs- und Unterkunftskosten nicht steuerfrei stellen können. Stattdessen entsteht ein zu versteuernder Nettovorteil für die Arbeitnehmer. Die Entscheidung macht deutlich, dass die Kostenbeteiligung der Arbeitnehmer eine Möglichkeit sein kann, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Der BFH weist außerdem darauf hin, dass Sachbezugswerte außerhalb der beruflichen Tätigkeit, wie Mahlzeiten zu besonderen Anlässen, nach § 8 Abs. 2 S. 8 EStG nicht anwendbar sein sollten.
☞Für Praxis und Beratung bedeutet dies, dass bei der Planung und Durchführung solcher Maßnahmen sorgfältig zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Bestandteilen unterschieden und die steuerliche Behandlung genau geprüft werden muss.
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Quelle: BFH