Investitionsabzugsbetrag

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Aktueller Fall zum Investitionsabzugsbetrag

Das der Investitutionsabzugsbetrag in der Praxis immer wieder zu Streit führt, zeigt folgender Fall:

BFH zum Investitutionsabzugsbetrag

Der Bundesfinanzhof (BFH) prüft derzeit in den Verfahren mit den Aktenzeichen X R 16/23 und X R 17/23, welche Definition des Gewinns – ob der Steuerbilanzgewinn oder ein um außerbilanzielle Posten korrigierter Gewinn – für die Bestimmung der Gewinngrenze entscheidend ist. Diese Fragestellung berührt die Auslegung des § 7g EStG, welcher für steuerliche Vergünstigungen wie Investitionsabzugsbeträge relevant ist.

Vorausgehende Entscheidung

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat in seinen Entscheidungen vom 9. Mai 2023 (Aktenzeichen 2 K 202/22 und 2 K 203/22) eine gegensätzliche Position zum Finanzgericht Baden-Württemberg eingenommen.

Es vertrat die Meinung, dass

☞der Gesamtgewinn gemäß § 4 EStG oder § 5 EStG, einschließlich aller nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben und steuerfreien Einnahmen, für die Gewinngrenze maßgeblich sei.

☞So würde beispielsweise auch die nicht abzugsfähige Gewerbesteuer den relevanten Gewinn erhöhen.

Das Niedersächsische FG argumentiert, dass

☞der spezifische Gewinnbegriff des § 34a Abs. 2 EStG, auf den der BFH in seiner Entscheidung zur Thesaurierungsbesteuerung vom 9. Mai 2019 (IV R 13/17) Bezug nahm, nicht auf die Bestimmungen des § 7g EStG übertragbar sei. Der BFH hatte dort den Steuerbilanzgewinn vor außerbilanziellen Anpassungen als maßgeblich angesehen.

☞Der wesentliche Unterschied besteht laut Niedersächsischem FG darin, dass § 7g EStG allgemein auf den Gewinn nach § 4 EStG bzw.

☞§ 5 EStG verweist, ohne eine spezifische Eingrenzung vorzunehmen.

Anhängige Revisionen beim BFH

Aufgrund der schwebenden Verfahren beim BFH sind entsprechende Einspruchsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO derzeit ausgesetzt. Die unterschiedlichen Ansichten und die daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen für die Praxis zeigen die Komplexität der Materie und die Bedeutung einer klärenden Entscheidung durch den BFH.

 

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Quelle: FG Niedersachsen

Autor: Jürgen R. Schott
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