Wichtige Vereinfachung zu § 14c UStG: Steuerschuld beim unrichtigen Steuerausweis
Neues BMF-Schreiben zum unrichtigen Steuerausweis
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) reagierte mit einem Schreiben vom 27. Februar 2024 auf ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bezüglich der Umsatzsteuerschuld bei fehlerhafter Steuerausweisung gegenüber Endverbrauchern. Dabei wurden Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vorgenommen. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
Wichtige Neuerungen
- Bei fehlerhaftem Steuerausweis gegenüber Endverbrauchern entsteht keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG. ☞Daher sind weder eine Korrektur der Rechnung noch die Rückzahlung des zu viel erhobenen Steuerbetrags an den Leistungsempfänger erforderlich.
- Dies betrifft ebenfalls Kleinunternehmer, die unzulässigerweise Umsatzsteuer gegenüber Endverbrauchern ausweisen. ☞Für sie entsteht in solchen Fällen keine Steuerschuld gemäß § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG.
- Abgrenzung: In anderen Fällen von unberechtigtem Steuerausweis, unabhängig vom Leistungsempfänger, bleibt es bei einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG. ☞Die Berechnung der Steuerschuld erfolgt unverändert nach Abschnitt 14c.1 Abs. 5 UStAE, insbesondere bei Rechnungsausstellungen ohne umsatzsteuerliche Leistung oder beim Verkauf von Privatgegenständen.
☞Unternehmer müssen glaubhaft machen oder plausibel begründen, ob Leistungen an einen Unternehmer oder einen Endverbraucher erbracht wurden.
☞In Mischfällen kann zwar eine Aufteilung des Leistungsanteils gegenüber Endverbrauchern erfolgen, jedoch nicht lediglich auf Schätzungen basieren. Eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Bezug durch Endverbraucher kann sich auch aus der Art der Leistung ergeben.
☞Endverbraucher sind in diesem Kontext Personen, die Leistungen für den privaten Bereich oder eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit beziehen.
☞Kleinunternehmer und andere spezielle Unternehmergruppen gelten nicht als Endverbraucher, da ihr Status potenziell rückwirkend änderbar ist, was eine Steuergefährdung nicht ausschließt.
Aktuelle Empfehlung beim unrichtigen Steuerausweis
Aktuelle Empfehlungen beinhalten, dass in noch änderbaren Fällen von Umsatzsteuerfestsetzungen die Betroffenen individuell kontaktiert werden sollten, um einen Antrag zur Aufhebung der Steuerschuld aufgrund des fehlerhaften Steuerausweises zu stellen. Dabei muss nachgewiesen werden, dass ein hoher Anteil der Leistungen an Endverbraucher erbracht wurde. Eine Rechnungskorrektur und die Rückerstattung des überhöhten Steuerbetrags sind nicht erforderlich; es ist nur die Umsatzsteuer auf den tatsächlich vereinnahmten Betrag geschuldet.
Die weitere Entwicklung und eventuelle Reaktionen des Gesetzgebers sowie die Auswirkungen zukünftiger BFH-Entscheidungen bleiben abzuwarten.
Weiterführende Unterstützung
Alle wichtigen umsatzsteuerrechtlichen Änderungen werden wir stets in der Seminarreihe “Umsatzsteuer Aktuell” darstellen.
Für weitere Informationen und eine rechtliche Beratung zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.
Buchen Sie hier Ihr passendes Seminar!
Umsatzsteuer Aktuell I/2024 – onAIR Webinar am 10.04.2024 (Beginn 10:00 Uhr)
Umsatzsteuer Aktuell II/2024 – onAIR Webinar am 08.10.2024 (Beginn 10:00 Uhr)
Quelle: BMF-Schreiben
Autor: Jürgen R. Schott
Vita und Seminare
Bleiben Sie up-to-date mit unseren Angebotenen. Abonnieren Sie den Nautilus – Newsletter.
NEWSLETTERANMELDUNG