Lohnsteueraußenprüfung und Verjährung in der SV
Im Anschluss an eine abgeschlossene Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes stellt sich immer die Frage: gilt für diese Mehrergebnisse der Finanzverwaltung bereits die Verjährung in der SV?
Verjährung – Grundsätze
§ 25 Absatz 1 SGB IV regelt:
- Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
- Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
Rechtsfrage zur Großen Verjährung
Stellt die Nicht-Auswertung einer Lohnsteueraußenprüfung in beitragsrechtlicher Hinsicht durch den Arbeitgeber bereits einen Tatbestand der vorsätzlichen Beitragsvorenthaltung dar und gilt deshalb die große Verjährung?
Grundsatz in der Rechtsprechung
Für die Annahme einer dreißigjährigen Verjährungsfrist reicht es aus, wenn der Beitragspflichtige die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, er also seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtab-führung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat ( BSG vom 21.06.1990 – 12 RK 13/89, 12 RK 13/89).
Aktuelle Rechtsprechung
Wird in einem Lohnsteuerprüfbericht bzw. Lohnsteuerhaftungsbescheid der Finanzverwaltung die fehlende Versteuerung von Entgeltbestandteilen festge-stellt, so indiziert dies das Vorliegen zumindest eines bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Vorenthaltung von Beiträgen zur Sozialversicherung ( LSG Baden Württemberg-Urteil vom 25.05.2023 – L 7 BA 2862/20).
Fazit:
Arbeitgeber sollten bestandskräftig gewordene Lohnsteuerhaftungsbescheide
– beitragsrechtlich
– bis zur Fälligkeit im Folgemonat
auswerten und entsprechende Beiträge nachberechnen und melden (SV-Meldeportal oder Lohnprogramm).
Dazu können Arbeitgeber sich auch an die Betriebsprüfdienste der DRV zeitnah wenden und um eine beitragsrechtliche Auswertung ersuchen.
Weiterführende Unterstützung
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Quellen: LSG-Urteil
Autor: Jörg Romanowski
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