Differenzbesteuerung bei Wiederverkäufern

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Differenzbesteuerung bei Wiederverkäufern

Der BFH bestätigte jüngst ein  EuGH-Urteil zur Differenzbesteuerung bei Wiederverkäufern.

Sachverhalt beim BFH

In einem aktuellen Urteil vom 22. November 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch für das deutsche Umsatzsteuerrecht bestätigt und damit wichtige Weichen für Wiederverkäufer gestellt.

Die Entscheidung (XI R 22/23 (XI R 2/20)) dreht sich um die Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG und klärt,

☞dass sich die Bemessungsgrundlage beim innergemeinschaftlichen Erwerb nicht mindert.

Dies steht zwar im Widerspruch zur Systematik und dem Zweck der Regelung, folgt aber der europäischen Rechtsprechung.

Hintergrund und Auswirkungen des Urteils

Die Differenzbesteuerung ermöglicht es Wiederverkäufern, die Umsatzsteuer nur auf die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis zu zahlen, statt auf den gesamten Verkaufspreis. Dieses Verfahren ist besonders für den Handel mit gebrauchten Gütern und Kunstgegenständen relevant. Trotz der europäischen Vorgaben sah die deutsche Umsetzung vor, dass diese Regelung nicht auf innergemeinschaftliche Erwerbe anwendbar ist, was nun durch die Gerichtsentscheidung bestätigt wurde.

Praktische Hinweise und Handlungsempfehlungen

Der BFH hat darauf hingewiesen, dass betroffene Unternehmer bis zur endgültigen Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung auf die Anwendung der Differenzbesteuerung bei jedem einzelnen Liefervorgang verzichten können. Dies bietet eine gewisse Flexibilität in der Steuergestaltung.

Für die Praxis empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  1. Anwendung der Differenzbesteuerung: Nutzen Sie die Vorteile der Differenzbesteuerung bei innergemeinschaftlichen Erwerben.
  2. Antrag auf Teilerlass der Umsatzsteuer: Überlegen Sie, ob ein Antrag auf Teilerlass der Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen in Ihrem Fall sinnvoll ist. Dies könnte eine signifikante Steuerersparnis bedeuten.
  3. Beibehaltung der Flexibilität: Sollte das Finanzamt dem Billigkeitsantrag nicht zustimmen, bleibt die Möglichkeit, die Differenzbesteuerung rückgängig zu machen, solange die Umsatzsteuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig ist. Hierbei sollten Sie darauf achten, sowohl den Erlassantrag als auch die Steuerfestsetzung gleichzeitig im Auge zu behalten.

Fazit zur Differenzbesteuerung bei Wiederverkäufern

Dieses Urteil zeigt erneut die Wichtigkeit der EU-Rechtsprechung für das nationale Steuerrecht und bietet Unternehmern eine weitere Möglichkeit, ihre steuerliche Last zu optimieren.

☞Allerdings ist die genaue Abstimmung mit einem Steuerberater empfehlenswert, um die komplexen Anforderungen und Möglichkeiten vollständig zu verstehen und optimal zu nutzen.
☞Für spezifische Anliegen und die individuelle Umsetzung dieser Empfehlungen ist eine professionelle steuerliche Beratung unerlässlich.

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Quelle: BFH-Urteil

Autor: Jürgen R. Schott
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